Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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§ 3 Die Europäische Mensche... / III. Recht auf Familiengründung

Rz. 58 Eine Einzelperson kann kein Recht auf Adoption eines Kindes aus Art. 12 EMRK geltend machen, da das Recht auf Familiengründung nur einem unverheirateten Paar zugestanden wird.[212] Eingriffe in das Recht auf Familiengründung können "staatliche Maßnahmen im Bereich der Geburtenkontrolle, der Familienplanung, der Begrenzung der erlaubten Kinderzahl oder Zwangssterilisat...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 117 Das FamG RS kennt keine Nichtehe.[57] Soweit bei Eheschließung eine in Art. 14 normierte Voraussetzung (Geschlechtsverschiedenheit und freie Willensübereinstimmung vor dem zuständigen Organ) fehlt, ist die Ehe aufhebbar, aber wirksam. Klagebefugt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Ehe besitzt, sowie das Vormundschaftsorgan (Art. 15 Ab...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Feststellung der Nichtehelichkeit

Rz. 281 Als eheliches Kind gilt auch ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen ab Eheanfechtung, Trennung, Scheidung oder Tod zur Welt kommt. Die Vermutung greift allerdings nicht mehr ab dem Zeitpunkt, in dem das Getrenntleben bestätigt wurde (Art. 232 Abs. 2 c.c. n.F.). Die Vermutung in Bezug auf das später als 180 Tage ab der Eheschließung geborene Kind würde aufgehoben. Eine...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Abstammung

Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), e...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 160 Die registrierte Partnerschaft hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Eingehung einer Ehe. Die Regelungen der dänischen Gesetzgebung, die die Ehe und Ehegatten behandeln, sind entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und die registrierten Partner anzuwenden. Ausnahmen von der Gleichstellung bestehen seit dem 1.7.2010 auch nicht mehr in Bezug auf A...mehr

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Belgien / 3. Abstammung aufgrund Gerichtsverfahrens

Rz. 181 Die Mutterschaft kann ausnahmsweise auf Antrag des Kindes, der Mutter oder des Vaters gerichtlich festgestellt werden, wenn der Name der Mutter nicht in der Geburtsurkunde vermerkt ist und das Kind nicht anerkannt wurde.[242] Sofern die Vaterschaft oder die Mitmutterschaft nicht von Rechts wegen oder infolge einer Anerkennung feststeht, kann diese Abstammung gemäß de...mehr

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Portugal / I. Abstammung

Rz. 112 Ein maßgebliches Merkmal des 1977 neugefassten portugiesischen Kindschaftsrechts[108] ist die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die gesetzliche Regelung über die Filiação (auch Abstammung) unterscheidet in Art. 1796 CC nach Mutterschaft (Art. 1804–1824 CC) und Vaterschaft (Art. 1826–1846 CC).[109] Die Regelungen über die Abst...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

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Rumänien / I. Abstammung

Rz. 138 Die Regelungen zu Abstammung und Verwandtschaft finden sich in den Art. 405 ff. ZGB. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen natürlicher und zivilrechtlicher Verwandtschaft, wobei die Erstere von der Letzteren dadurch abgegrenzt wird, dass im Fall der natürlichen Verwandtschaft mehrere Personen einen gemeinsamen Vorfahren haben. Rz. 139 Hinsichtlich der Abstammung ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Multilaterale Übereinkommen

Rz. 13 Daneben gilt mittlerweile aber auch eine Reihe von internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Familienrechts. Für Deutschland von besonderer Bedeutung sind folgende internationalen Abkommen:mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Russland / Literaturtipps

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Kroatien / I. Abstammung

Rz. 109 Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt. Für das Erbrecht ergibt sich dies z.B. aus Art. 21 ErbG. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft wird auch in Kroatien grundsätzlich durch die genetisch-biologische Abstammung von den Eltern begründet. Jedoch kann es auch hier, beispielsweise durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft bei Geburt während...mehr

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Niederlande / 2. Vaterschaftsanfechtung

Rz. 157 Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1...mehr

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Die Qualifikation

Rz. 32 Das EGBGB enthält in den Art. 13–24 eine Vielzahl von Kollisionsnormen für die einzelnen Bereiche des Familienrechts. Diese verwenden unterschiedliche Systembegriffe (z.B. "allgemeine Wirkungen der Ehe" in Art. 14 EGBGB), die den Gegenstand der kollisionsrechtlichen Anknüpfung bezeichnen. Die Zuweisung einer auftretenden rechtlichen Frage zu einer bestimmten familienr...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Qualifikation der materiellen Voraussetzungen

Rz. 117 Dem Eheschließungsstatut unterliegen die Ehemündigkeit und das Erfordernis von Zustimmungen Dritter, der erforderliche Wille, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (vgl. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), und die Auswirkungen von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung oder Zwang. Desgleichen ergeben sich aus ihm die Ehehindernisse, wie Verwandtschaft, Adoption oder Schw...mehr

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Slowenien / 2. Vaterschaft

Rz. 94 Während einer Ehe geborenes Kind: Der Mann der Mutter des Kindes gilt als Vater eines in der Ehe geborenen Kindes (Art. 113 Abs. 1). Endet die Ehe aufgrund des Todes des Mannes der Kindesmutter und wird das Kind innerhalb von 300 Tagen danach geboren, so gilt als Vater des Kindes der verstorbene Mann der Mutter (Art. 113 Abs. 2). Als Vater des in einer Ehe geborenen K...mehr

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Bosnien und Herzegowina / Literaturtipps

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Spanien / 2. Nichteheliche Abstammung

Rz. 124 Die Feststellung der nichtehelichen Abstammung hinsichtlich der Mutter erfolgt durch fristgerechte Eintragung der mütterlichen Abstammung in das Personenstandsregister (Art. 120 Abs. 1 Nr. 5 CC), d.h. grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Geburt (Art. 42d Ley del Registro Civil – LRC).[186] Rz. 125 Die nichteheliche Abstammung väterlicherseits wird festgestellt...mehr

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Polen / a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

Rz. 133 Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung o...mehr

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Spanien / II. Spanien als Mehrrechtsstaat: Interlokales spanisches Recht – Vorrang von Foralrechten

Rz. 6 Die Verweisung auf spanisches Recht – bei einem internationalen Eherechts- oder Scheidungsfall mit zumindest einem spanischen Ehegatten oder wegen des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien (Ehe- oder Scheidungsstatut) – führt noch nicht unmittelbar zum konkret anwendbaren Sachrecht.[14] Spanien ist bekanntermaßen ein Mehrrechtsstaat. Das spanische Recht des Có...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 331 Die oben aufgefächerte Vielfalt von neuartigen Rechtsformen wirft in Deutschland kollisionsrechtliche Qualifikationsprobleme auf. Als kodifizierte Kollisionsnormen stehen Art. 13 EGBGB (Ehe) und Art. 17b EGBGB (Eingetragene Lebenspartnerschaft) zur Verfügung. Damit ergeben sich für die kollisionsrechtliche Behandlung grundsätzlich vier Optionen: die unmittelbare Zuor...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Besonderheiten bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1998

Rz. 409 Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

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Ukraine / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtswirkungen

Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform sind:mehr

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Litauen / 2. Vaterschaft

Rz. 85 Die Abstammung vom Vater regelt Art. 3.140 ZGB. Wurde das Kind von einer verheirateten Frau geboren, auch wenn die Schwangerschaft schon vor der Eheschließung bestand, wird der Ehepartner der Mutter des Kindes aufgrund der Eintragung der Ehe oder der diesbezüglich erteilten Heiratsurkunde als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen (Art. 3.140 Abs. 1 ZGB). Der ehemali...mehr

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Nichteheliches Kind

Rz. 283 Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung[313] nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet.[314] Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht berei...mehr

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Türkei / A. Historische Entwicklung

Rz. 1 Die türkische Republik hat seit ihrer Gründung im Jahre 1923 einen steten und bedeutenden Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Dies begann mit der Abschaffung des islamischen Rechts (Scharia), das den neuen Entwicklungen in der Welt nicht Rechnung tragen konnte.[1] Im Bereich des Zivilrechts griff man zurück auf das Bürgerliche Gesetzbuch der Schweiz, das 19...mehr

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Portugal / 1. Feststellung der Mutterschaft

Rz. 113 Nach der Grundregel in Art. 1796 CC wird zunächst die Abstammung von der Mutter, ohne Unterscheidung, ob verheiratet oder nicht, begründet durch die Tatsache der Geburt. Im Übrigen bestimmt sich die Feststellung der Mutterschaft nach den Art. 1803–1825 CC. Sie erfolgt primär durch Anzeige durch die hierzu berufenen Personen (Art. 1803 CC). Gesetzessystematisch handel...mehr

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Niederlande / 1. Familienrechtliche Beziehung

Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrechtlichen Beziehung zum Elternteil...mehr

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Niederlande / 5. Mutterschaftsanerkennung

Rz. 161 Auch die Duo-Mutter kann das Kind ihrer weiblichen Partnerin anerkennen. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Fall der Vaterschaftsanerkennung (siehe Rdn 160). Rz. 162 Art. 1:204 BW regelt die Nichtigkeit der Anerkennung und zählt die entsprechenden Gründe ausschließend auf. Nichtig ist die Anerkennungmehr

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 100 Das FamG FBiH unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Mehr noch: Es verwendet diese Begriffe überhaupt nicht, sondern spricht nur allgemein von "Kindern". Einziger Unterschied, der zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern besteht, liegt in der Art und Weise der Feststellung von Vater- und Mutterschaft. Außer näheren Regelungen bezüglic...mehr

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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Kroatien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 62 Die elterliche Sorge wird grundsätzlich von beiden Eltern ausgeübt. Die elterliche Sorge wird charakterisiert durch die Verantwortung und die Verpflichtung und das Recht der Eltern zur Sorge mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls. Das Familiengesetz verbietet die Entsagung bzw. Loslösung von der elterlichen Sorge (Art. 91 Abs. 2 FamG). Das Gesetz sieht in Art. 117 ...mehr

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Slowenien / II. Materielle Voraussetzungen

Rz. 3 Das FamGB differenziert zwischen den Voraussetzungen für das Bestehen einer Ehe – zwei Personen verschiedenen Geschlechts erklären vor dem zuständigen staatlichen Organ ihr Einverständnis zur Eheschließung (Art. 22) – und den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe (Art. 23–29; zur Gültigkeit vgl. Rdn 5). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 22 nicht vor, besteht ke...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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Polen / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 135 Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann – sofern kein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist (vgl. Art. 72 § 2 FVGB) – die Vaterschaft anerkannt werden.[125] Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Leiter des Standesamtes oder vor dem Vormundschaftsgericht (Art. 73 ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

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Spanien / 1. Eheliche Abstammung

Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die eheliche Abstammung mütterlicher- und väterlicherseits gesetzlich bestimmt durch Eintragung der Geburt sowie zugleich auch der über die Eheschließung der Eltern oder durch rechtskräftiges Urteil. Als Kinder des Ehemannes werden aufgrund gesetzlicher Vermutung diejenigen angesehen, die nach erfolgter Eheschließung und vor Ablauf von 300 Tagen...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Anfechtung der Abstammung

Rz. 405 Würde man die Anfechtung der Abstammung wie die Abstammung selber behandeln, so müsste der Anfechtende, um die Abstammung wirksam anzufechten, diese nach sämtlichen Rechtsordnungen wirksam zustande bringen, die aus dem Strauß der gem. Art. 19 EGBGB anwendbaren Rechte eine Abstammung begründen. Da über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in eine andere Rechtsor...mehr