Rz. 161

Auch die Duo-Mutter kann das Kind ihrer weiblichen Partnerin anerkennen. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Fall der Vaterschaftsanerkennung (siehe Rdn 160).

 

Rz. 162

Art. 1:204 BW regelt die Nichtigkeit der Anerkennung und zählt die entsprechenden Gründe ausschließend auf. Nichtig ist die Anerkennung

durch einen Mann, der nach Art. 1:41 BW mit der Mutter keine Ehe oder registrierte Partnerschaft mehr eingehen darf;
durch einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Mutter oder der Vater keine vorangehende schriftliche Zustimmung erteilt;
ohne vorangehende schriftliche Zustimmung des Kindes, welches 12 Jahre oder älter ist;
wenn es schon zwei Elternteile gibt.[203]

Eine Anerkennung, die gegen Art. 1:204 BW verstößt, ist ex lege nichtig. Der Rechtssicherheit tut dies keinen Abbruch, da die in Art. 1:204 BW genannten Rechtstatsachen für den Standesbeamten, insbesondere durch Einblick ins Zivilstandsregister, leicht zu prüfen sind. Jene Fälle, die schwerer zu prüfen sind, können nach Art. 1:205 BW für nichtig erklärt werden.

 

Rz. 163

Art. 1:205 BW zählt die Fälle auf, in welchen die Anerkennung angefochten werden kann.[204] Die Nichtigerklärung bedarf einer gerichtlichen Entscheidung, in welcher das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt wird. Der Anerkennende kann die von ihm erklärte Anerkennung anfechten, wenn er zu dieser durch Drohung, Irrtum,[205] arglistige Täuschung oder während seiner Minderjährigkeit durch Missbrauch der Umstände veranlasst wurde. Die Anerkennung kann nur für nichtig erklärt werden, wenn der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist. Die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Einflussnahme aufgehört hat bzw. der Irrtum oder die arglistige Täuschung entdeckt wurde (Art. 1:205 am Anfang und Abs. 1 sub b, Abs. 3 BW). Für die Mutter gilt eine entsprechende Regelung wie für den Anerkennenden, wenn sie durch einen der vorgenannten Umstände zu ihrer Zustimmung bewogen wurde (Art. 1:205 Abs. 1 sub c BW). Es erklärt sich von selbst, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung der Anerkennung mit Beweisen zu untermauern ist. Auch das Kind selbst[206] kann aus dem Grund, dass der Anerkennende nicht sein biologischer Vater ist, bei Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Anerkennung einbringen, es sei denn, die Anerkennung wurde bereits während seiner Volljährigkeit erklärt (Art. 1:205 am Anfang und Abs. 1 sub a, Abs. 4 BW).

[203] Eher war verboten, dass ein Mann, der mit einer anderen Frau als der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Kind anerkennt, aber das ist geändert zum 1.4.2014. Auch eine Frau, die mit einer anderen Person verheiratet ist, kann das Kind anerkennen. Siehe Vlaardingerbroek 2020, nr. 6.11.4. Siehe für die Änderungen des Abstammungsrechts zum 1.4.2014, Stb. 2013, 480 und Stb. 2013, 486.
[204] De La Haije, Een kritische kanttekening bij de vernietiging van de erkenning, FJR 2000, 193–197.
[205] Irrtum über die Rechtsfolgen der Anerkennung wird selten bejaht; vgl. Hof ’s Gravenhage 3.4.2002, ECLI:NL:GHSGR:2002:AE3507.
[206] Siehe Rb. Rotterdam 10.7.2000, FJR 2001, 24, in welcher der Richter dem minderjährigen Kind das Recht einräumte, aufgrund von Art. 7 KRK selbst feststellen zu lassen, ob sein Vater der biologische Vater ist. In dem Fall unterstützte die Mutter das Ansuchen des Kindes, und der Vater war zu einer DNA-Untersuchung bereit. Der Richter bestimmte, dass nach Art. 182 Abs. 3 Rv der Staat die Kosten zu tragen habe, weil der Minderjährige selbst Prozesspartei war. Siehe auch Hof ’s Gravenhage 11.12.1998, RN 1999, 1062.

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