Rz. 160

Aufgrund von Art. 1:199 BW (a contrario) besteht ex lege zwischen dem biologischen Vater (dem Erzeuger) und dem außerhalb der Ehe geborenen Kind keine familienrechtliche Beziehung. In Art. 1:199 sub c BW ist deutlich angeordnet, dass derjenige, der das Kind anerkennt, (juristischer) Vater des Kindes ist: Der Anerkennende ist der Mann, der zum Kind in einer familienrechtlichen Beziehung steht. Dieser muss nicht unbedingt der biologische Vater des Kindes sein. Durch die Anerkennung wird nicht nur eine familienrechtliche Beziehung des Kindes zum Anerkennenden geschaffen, sondern auch zu dessen Blutsverwandten. Gemäß Art. 1:203 ff. BW kann/darf das Kind (das keinen juristischen Vater hat) anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und das dafür vorgesehene Verfahren eingehalten wird. Anerkennung des Kindes ist möglich durch eine Anerkennungsurkunde, ausgestellt durch den Standesbeamten, oder durch Notariatsakt.

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