Rz. 138

Die Regelungen zu Abstammung und Verwandtschaft finden sich in den Art. 405 ff. ZGB. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen natürlicher und zivilrechtlicher Verwandtschaft, wobei die Erstere von der Letzteren dadurch abgegrenzt wird, dass im Fall der natürlichen Verwandtschaft mehrere Personen einen gemeinsamen Vorfahren haben.

 

Rz. 139

Hinsichtlich der Abstammung gilt der Grundsatz, dass die Abstammung von der Mutter durch die Geburt begründet wird. Für die Abstammung vom Vater während der Ehe gilt eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass das Kind von dem Mann abstammt, mit dem die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Die Feststellung der Abstammung vom Vater außerhalb einer Ehe erfolgt durch die Vaterschaftsanerkennung oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Die Anerkennung der Vaterschaft kann durch einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsregister, durch notarielle Erklärung oder durch Testament erfolgen. Eine einmal erfolgte Vaterschaftsanerkennung ist unwiderruflich. Eine Anfechtbarkeit der Vaterschaftsanerkennung ist unter bestimmten Umständen gegeben, die dafür maßgebliche Verjährungsfrist beginnt mit der Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu laufen.

 

Rz. 140

Der Nachweis der Abstammung erfolgt entweder aufgrund der Eintragung im Zivilstandsregister oder durch die Geburtsurkunde, die auf dessen Grundlage ausgestellt wird. Bei während der Ehe geborenen Kindern erfolgt der Nachweis durch die Geburtsurkunde im Zusammenhang mit dem Nachweis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt.

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