Rz. 117

Das FamG RS kennt keine Nichtehe.[57] Soweit bei Eheschließung eine in Art. 14 normierte Voraussetzung (Geschlechtsverschiedenheit und freie Willensübereinstimmung vor dem zuständigen Organ) fehlt, ist die Ehe aufhebbar, aber wirksam. Klagebefugt ist jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Ehe besitzt, sowie das Vormundschaftsorgan (Art. 15 Abs. 1 und 2).

 

Rz. 118

Ebenso kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn bei Eheschließung ein Ehehindernis vorlag (Art. 45). Abgesehen von in Rdn 116 angesprochenen Unterschieden, entsprechen die Ehehindernisse in der RS denjenigen in der FBiH. Das Anfechtungsverfahren entspricht demjenigen in der FBiH. Jedoch besteht ein Unterschied insoweit, als bei Ehen zwischen Blutsverwandten oder Verwandten durch Volladoption auch die Staatsanwaltschaft klagebefugt ist (Art. 49). Anders als das FamG FBiH kennt das FamG RS Eheverbote in Form von aufschiebend bedingten Eheverboten, weshalb ein Verstoß den Bestand der Ehe unberührt lässt, aber zur Aufhebung des das Eheverbot begründenden Verhältnisses führt. Die ein solches Eheverbot begründenden Umstände entsprechen den bereits im früheren FamG FBiH enthaltenen. Es handelt sich um Verwandtschaft aufgrund unvollständiger Adoption (Art. 37) und Vormundschaft (Art. 38), wobei in beiden Fällen aus rechtfertigenden Gründen im FGG-Verfahren die Eheschließung zugelassen werden kann.

[57] Was in der Literatur heftig diskutiert wurde, vgl. Morait, Predgovor Porodičnom Zakonu RS (Vorwort zum Familiengesetz der RS), S. 14.

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