Rz. 13

Daneben gilt mittlerweile aber auch eine Reihe von internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Familienrechts. Für Deutschland von besonderer Bedeutung sind folgende internationalen Abkommen:

1. Das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung vom 12.6.1902 (Haager Eheschließungsabkommen)[13] entspricht inhaltlich den Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Es gilt heute nur noch im Verhältnis zu Italien; im Verhältnis zu Rumänien ist die Geltung wohl abzulehnen.[14]
2. Das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12.6.1902 (Haager Vormundschaftsabkommen)[15] ist im Verhältnis zu den meisten Ratifikationsstaaten durch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) (siehe Ziff. 8) und das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) (siehe Ziff. 16) ersetzt worden. Daher gilt es heute nur noch im Verhältnis zu Belgien, das weder dem MSA noch dem KSÜ beigetreten ist. Im Verhältnis zu Rumänien ist die Geltung wohl abzulehnen.[16]
3. Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)[17] erhält seine Bedeutung im internationalen Familienrecht dadurch, dass es auch eine Regelung zum Personalstatut der Flüchtlinge enthält (siehe Rdn 88).
4. Das New Yorker Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954[18] enthält in gleicher Weise eine Vorschrift zum Personalstatut der Staatenlosen, die freilich durch die entsprechende Vorschrift in Art. 5 Abs. 2 EGBGB überlagert wird (siehe Rdn 85).
5. Das New Yorker Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.6.1956[19] erleichtert durch Einrichtung zentraler Übermittlungs- und Empfangsstellen etc. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
6. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956[20] ist inhaltlich weitgehend durch das nachgenannte Unterhaltsabkommen von 1973 (siehe Ziff. 10) überlagert worden. Weil das Abkommen von 1973 gemäß seinem Art. 18 im Verhältnis der Beitrittsstaaten zueinander Vorrang genießt, galt das Abkommen von 1956 zunächst nur noch im Verhältnis zu Belgien, Liechtenstein, Österreich und Frankreich (Überseegebiete), die dem Abkommen von 1973 nicht beigetreten sind. Spätestens seit Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls (siehe Ziff. 17) für die EU-Mitgliedstaaten dürfte es aber nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein und Frankreich (Überseegebiete) fortgelten.
7. Für das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vom 15.4.1958[21] gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für das vorgenannte Abkommen über das Unterhaltsstatut.
8. Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (Minderjährigenschutzabkommen – MSA)[22] ist mit Wirkung vom 1.1.2011 an durch das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 (KSÜ; siehe Ziff. 16) ersetzt worden. Es gilt daher nur noch, wenn der Minderjährige einem Staat, der das MSA, nicht aber das KSÜ ratifiziert hat, angehört oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (z.B. in der Türkei).[23] Darüber hinaus wird das MSA im Bereich der EU durch die Brüssel IIa-VO verdrängt.
9. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ)[24] betraf aus dem Familienrecht immerhin die Unterhaltsklagen und -entscheidungen. Das Abkommen ist weitgehend durch die Brüssel I-VO[25] und dieses wiederum durch die EU-UnterhaltsVO ersetzt worden.
10. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[26] hat das Abkommen über die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern von 1956 (siehe Ziff. 6) in sich aufgenommen, behandelt aber auch die Unterhaltspflichten gegenüber Erwachsenen. Die kollisionsrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsabkommens waren mit der IPR-Reform 1986 in Art. 18 EGBGB inkorporiert worden (zu diesem Verfahren vgl. Rdn 31). Im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen das Vereinigte Königreich und Dänemark) ist es durch das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 (siehe Ziff. 17) ersetzt worden. Das Abkommen von 1973 gilt daher nun nur noch im Verhältnis zur Schweiz, zur Türkei und zu Japan.
11. Das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[27] hat ebenfalls das entsprechende Abkommen über den Kindesunterhalt in sich aufgenommen. Die deutschen Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen befanden sich in §§ 37 ff. AVAG. Im Verhältnis zu den anderen EU-Mitgliedstaaten gehen hier die Regeln der EU-UnterhaltsVO vor.
12. Das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980[28] (Kindesentführungsabkommen) ist mittlerwei...

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