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Polen / a) Vaterschaftsvermutung und Anfechtung

Dr. Martin Margonski
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Rz. 133

Es wird vermutet, dass ein Kind von dem Ehemann der Mutter abstammt, wenn die Geburt während des Bestehens einer Ehe stattfand (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Beendigung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe geboren wurde (Art. 62 § 2 FVGB). Ist das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren und war die Mutter zu diesem Zeitpunkt wieder verheiratet, so gilt der zweite Ehemann der Mutter als Vater des Kindes (Art. 62 § 1 S. 1 Alt. 2 FVGB). Die Vermutungen nach Art. 62 § 1 S. 1 FVGB gelten nicht, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett geboren ist (Art. 62 § 1 S. 2 FVGB).

 

Rz. 134

Die Vaterschaftsvermutungen können nur durch Anfechtung der Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden (Art. 62 § 3 FVGB). Der Art. 71 FVGB, wonach die Anfechtung nach dem Tod des Kindes unzulässig war, wurde am 4.12.2013 durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes[124] aufgehoben. Die Anfechtung der Vaterschaft erfolgt durch den Nachweis, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist (Art. 67 FVGB). Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen für die Anfechtung der Vaterschaft stellt das Gesetz unterschiedliche Anforderungen auf:

▪ Der Ehemann der Mutter kann die Vaterschaft nur binnen sechs Monaten seit dem Tag anfechten, an dem er von der Geburt des Kindes durch seine Ehefrau Kenntnis erlangt, jedoch nicht mehr nach Erlangung der Volljährigkeit des Kindes (Art. 63 FVGB). Die Klage ist sowohl gegen das Kind als auch gegen die Mutter zu erheben. Ist die Mutter verstorben, so ist die Klage nur gegen das Kind zu erheben (Art. 66 FVGB). Die Anfechtung der Vaterschaft ist nicht zulässig, wenn das Kind durch eine...

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