Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Ukraine / II. Adoption

1. Voraussetzungen Rz. 113 Die Adoption ist in den Art. 207–242 FGB geregelt. Sie muss den Interessen des Kindes insofern dienen, als stabile und harmonische Grundlagen für das Leben des Kindes geschaffen werden (Art. 207 Abs. 2 FGB). In Ausnahmefällen ist auch die Adoption volljähriger Waisen zulässig (Art. 208 Abs. 2 FGB). Die Adoption von Geschwistern durch verschiedene Pe...mehr

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Slowenien / II. Adoption

1. Grundsätzliches Rz. 101 Das FamGB sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern vor (Art. 212, 219, 220), die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wirksam wird.[162] Ein "Kind" ist nach dem FamGB eine Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, sie hat schon früher die vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt (Art. 5). Die Adoptio...mehr

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Frankreich / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 272 Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen. 2. Die Volladoption Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaf...mehr

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Finnland / II. Adoption

1. Schwache Adoption und starke Adoption Rz. 93 Das finnische Adoptionsrecht ist mehrfach geändert worden. Bei Kindern, die nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 adoptiert wurden, liegt eine sog. schwache Adoption vor. Dies bedeutet, dass die erbrechtliche Verbindung zu den biologischen Eltern nicht vollständig beendet wird. Für Adoptionen, die nach dem 1.1.1980 stattfanden,...mehr

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Portugal / II. Adoption

1. Grundlagen/Reformgesetz Nr. 143/2015/Rechtslage seit dem 7.12.2015 Rz. 122 Das portugiesische Recht kennt die Adoption seit der Einführung in das Zivilgesetzbuch von 1966.[126] Die zwischenzeitlichen Änderungen, u.a. mit einer Neuregelung durch Gesetz Nr. 314/2003 vom 27.10.2003, bis hin zum heutigen Adoptionsrecht in den Art. 1973–2002-D CC waren stets geprägt von dem Zie...mehr

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Kroatien / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 115 Das kroatische Recht kennt nur eine einzige einheitliche Form der Adoption. Das neue FamG sieht nun erstmals auch die Möglichkeit einer Adoption ohne Zustimmung der Eltern sowie die Möglichkeit einer Adoption durch nichteheliche Lebenspartner oder Einzelpersonen vor. Das Verfahren ist nun zweistufig: Zunächst erfolgt die Beurteilung des möglichen Adoptie...mehr

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Spanien / II. Adoption

1. Grundlagen Rz. 130 Nach oben genanntem Grundsatz (siehe Rdn 121) kann die Abstammung auch durch Adoption begründet werden (Art. 108 CC). Die Adoption[193] erfolgt durch gerichtliche Entscheidung – m.a.W. durch dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Hoheitsakt. Dabei hat das Gericht stets das Interesse des zu Adoptierenden wie auch die Eignung des oder der Adoptierenden zur A...mehr

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Polen / II. Adoption

1. Voraussetzungen a) Adoptivkind ist ein Minderjähriger Rz. 142 Als Kind kann nur ein Minderjähriger[130] angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werde...mehr

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Katalonien / II. Adoption

1. Persönliche Voraussetzungen Rz. 64 Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Adoption

Rz. 110 Das Adoptionsrecht wurde im Vereinigten Königreich durch den Adoption and Children Act (ACA) 2002 vollständig neu gefasst. Dabei wurde – neben Ehegatten und Alleinstehenden – auch nichtehelichen (heterosexuellen und gleichgeschlechtlichen) Paaren die Möglichkeit zur Adoption eröffnet. Ferner wurde das Kindeswohl bei den Entscheidungsgründen in den Mittelpunkt gerückt...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Voraussetzungen einer internationalen Adoption

Rz. 488 Die Voraussetzungen einer internationalen Adoption sind im Zweiten Kapitel (Art. 4 und 5) HAdÜ geregelt. Eine internationale Adoption setzt nach Art. 4 HAdÜ folgende Mindestbedingungen voraus, die in der Person des Kindes bzw. des oder der Annehmenden erfüllt sein müssen: Die zuständigen Behörden des Heimatstaates habenmehr

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Belgien / 4. Wirkungen der Adoption

a) Einfache Adoption Rz. 192 Der einfach Adoptierte wird nicht vollständig einem biologischen Kind des Adoptierenden gleichgestellt. Der Adoptierte behält eine gewisse Verbindung zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. Rechte und Verpflichtungen gegenüber dieser Familie. Die rechtliche Bindung zur Adoptivfamilie endet bei den Familienmitgliedern in erstem Grad (außer hinsichtlich de...mehr

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Bulgarien / II. Adoption

Rz. 117 Das bulgarische Recht kennt nur eine Adoptionsform: die Annahme nicht volljähriger Kinder (Art. 77 Abs. 1 FamKodex). Sie kann eine Volladoption wie eine unvollständige ("schwache") Adoption sein, die stets im Dekretsystem erfolgt. 1. Volladoption Rz. 118 Sie ist in Art. 101 Abs. 1 S. 1 FamKodex geregelt. Danach entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Abkömmlingen ...mehr

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Polen / 3. Umfang und Wirkungen der Adoption

a) Grundsatz: Volladoption Rz. 151 Grundsätzlich erfolgt der Ausspruch der Annahme als Volladoption (Art. 121–123 FVGB), dessen Wirkungen sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (Art. 121 § 4 FVGB). Volladoption bedeutet im Einzelnen Folgendes:mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Wirkungen einer ausländischen schwachen Adoption

Rz. 424 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie im Ausland vorgenommen wurde, die Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen lassen (schwache Adoption), so hat die Adoption selbst dann nur diese schwachen Wirkungen im Inland, wenn sie nach dem aus deutscher Sicht einschlägigen Adoptionsstatut als eine Volladoption hätte ausgesprochen werden müssen. In diesem Fall muss...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Wirkungen der internationalen Adoption

Rz. 492 Das Fünfte Kapitel (Art. 23 bis 27) HAdÜ regelt das Kernstück der Konvention: Eine nach Maßgabe des Übereinkommens vollzogene Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten nach Art. 23 Abs. 1 HAdÜ kraft Gesetztes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. ...mehr

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Belgien / 5. Internationale Adoption

Rz. 194 Eines der wesentlichen Ziele der Reform des belgischen Adoptionsrechts im Jahre 2003 war die Schaffung der nötigen rechtlichen Voraussetzungen zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993. Die sog. internationale Adoption ist die Adoption, bei der "ein Kind von einem Land in ein anderes gebracht werden muss".[264] Die internationale Adoption ist in den A...mehr

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Frankreich / 3. Die einfache Adoption (adoption simple)

Rz. 280 Die einfache Adoption, geregelt in Art. 360 ff. CC, unterscheidet sich von der Volladoption insbesondere dadurch, dass sie die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seiner bisherigen Familie nicht beendet. Das Adoptivkind bleibt gem. Art. 364 CC Teil seiner leiblichen Familie und wird – mit Ausnahme der erworbenen Verwandtschaft zum Annehmenden – grundsätz...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Adoption

Rz. 174 Die gesetzlichen Regelungen zur Adoption befinden sich im 4. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrabalk; FB) sowie ergänzend in der Verordnung (1931:429) über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (Förordning (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap) im Gesetz (2018:1289) übe...mehr

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Kroatien / 2. Einheitliche Form der Adoption

Rz. 116 Die Kennzeichen der einheitlichen Adoption sind deren Unauflösbarkeit (Art. 197 Abs. 1 FamG) und das einheitliche Höchstalter für den zu Adoptierenden von 18 Jahren (Art. 181 Abs. 1 FamG). Neben Eheleuten können nun auch nichteheliche Lebenspartner gemeinsam adoptieren, oder einer der Partner, wenn der andere (Adoptiv)Elternteil des Kindes ist und der Adoption zustim...mehr

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Ungarn / a) Unwirksamwerden der Adoption

Rz. 239 Die Adoption wird kraft Gesetzes – rückwirkend zum Entstehungszeitpunkt (ex tunc) – unwirksam, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Abstammungsverhältnis entsteht, d.h. wennmehr

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Litauen / II. Adoption

Rz. 89 Die Rechtsverhältnisse der Adoption werden grundsätzlich durch Teil V (Art. 3.209–3.228 ZGB) des Dritten Buches des ZGB geregelt. Darüber hinaus gelten zahlreiche bilaterale Rechtshilfeabkommen, internationale Konventionen sowie weitere nationale Gesetze und Verordnungen der Regierung oder des Parlaments sowie Verordnungen des Ministers für Sozialschutz und Arbeit. Rz...mehr

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Serbien / II. Adoption

Rz. 95 Für die gültige Feststellung der Adoption sind rechtliche Voraussetzungen erforderlich, die sich auf Die Adoption basiert auf einer Entscheidung der Vormundschaftsbehörde im besten Interesse des Kindes (Art. 89). Rz. 96 Nur ein minderjähriges Kind kann adoptiert werden. Ein Kind kann nicht vor dem Alte...mehr

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Deutschland / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 130 Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen herg...mehr

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Ungarn / II. Adoption

1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarisch...mehr

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Griechenland / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 108 Die Adoption wird in den Art. 1542–1548 ZGB geregelt (Gesetz Nr. 2447/1996, geändert durch die Gesetze Nr. 2479/1997, 2521/1997, 2721/1999 und 2915/2001). Nach dem Gesetz Nr. 2447/1996 ist die Annahme eines Minderjährigen beinahe die ausschließliche Form der Adoption, da die Annahme eines Volljährigen nur in Ausnahmefällen zugelassen wird. 2. Minderjähri...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

a) Adoptionsformen und Voraussetzungen Rz. 107 Das FamG FBiH regelt zwei verschiedene Arten der Adoption, nämlich die sog. Volladoption und die sog. unvollständige Adoption. Unterschiede zwischen diesen beiden Adoptionsformen bestehen sowohl hinsichtlich der Bedingungen einer Adoption als auch bezüglich der Rechtsfolgen, die sie hervorrufen. Darüber hinaus besteht zwischen be...mehr

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Slowakische Republik / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 93 Zurzeit kennt das slowakische Rechtssystem ausschließlich ein einziges Institut der Adoption[21] (sog. Volladoption). Dieses Institut hat die Institute der Adoption und der unwiderruflichen Adoption ersetzt. Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Adoptiveltern (§ 97 Abs. 2 FamG). Eine vertragliche Adoption ist in der slowakischen Rechts...mehr

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Schweiz / II. Adoption

1. Voraussetzungen Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwen...mehr

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Rumänien / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 141 Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren[20] enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklun...mehr

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Niederlande / II. Adoption

1. Adoptionsvoraussetzungen Rz. 166 Die Adoptionsvoraussetzungen gelten sowohl für die Adoption von Kindern, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, als auch für Kinder, die aus anderen Ländern stammen:mehr

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Russland / II. Adoption

1. Voraussetzungen Rz. 99 Die Adoption ist in den Art. 124–144 FGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn sie dem Interesse des Kindes dient und das Kind minderjährig ist (Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Die Adoption Volljähriger ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird als unzulässig angesehen.[112] Bei der Adoption sind u.a. zu berücksichtigen:mehr

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Dänemark / II. Adoption

1. Rechtswirkungen einer Adoption Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem A...mehr

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Belgien / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 184 Die Gesetze vom 24.4.2003[245] und 13.3.2003,[246] welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgespr...mehr

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Polen / c) Adoption mit schwachen Wirkungen auf Antrag

Rz. 153 Auf Antrag des Annehmenden und mit Zustimmung der einwilligungspflichtigen Personen kann auch eine Adoption mit schwachen Wirkungen (Wirkung nur im Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind sowie dessen Abkömmlingen) ausgesprochen werden (Art. 124 § 1 FVGB). Eine solche beschränkte Adoption ist unzulässig bei der anonymen Adoption (Art. 124 § 2 FVGB). Bei eine...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

Rz. 72 Die von einem Deutschen vorgenommene Annahme als Kind führt gem. § 6 S. 1 StAG nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Adoption muss "nach deutschem materiellen Recht wirksam" sein. Dies verlangt nicht, dass die Adoption nach deutschem Recht vorgenommen worden ist. Ist d...mehr

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Slowakische Republik / 3. Voraussetzungen der Adoption seitens der Adoptiveltern

Rz. 95 Die Adoptiveltern müssen uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein (§ 98 FamG). Die Adoptiveltern müssen angemessene persönliche, gesundheitliche und moralische Fähigkeiten besitzen (§ 98 FamG). Die Personen, die Adoptiveltern werden möchten, müssen in der Liste der Antragsteller auf Adoption eingetragen werden (§ 98 FamG).mehr

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Ungarn / 1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption

Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Rechtswirkungen Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhal...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner El...mehr

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§ 2 Deutsches International... / H. Abstammung, elterliche Sorge und Adoption

I. Abstammung 1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nu...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / C. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vat...mehr

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Großbritannien: England und... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behande...mehr

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Slowakische Republik / G. Abstammung und Adoption

Rz. 83 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kinder wird durch Abstammung oder Adoption begründet. In der Slowakei gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Kinder zu den Eltern, d.h. biologische und adoptierte Kinder sind rechtlich gleichgestellt. I. Abstammung Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt d...mehr

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Tschechische Republik / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Ad...mehr

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Portugal / b) Eingeschränkte Adoption

Rz. 132 Die eingeschränkte Adoption (nach altem Recht vor dem 7.12.2015; bezeichnet auch als sogenannte schwache oder hinkende Adoption) konnte nur von Personen vorgenommen werden, die älter als 25 Jahre waren. Sie setzte das Bestehen einer Ehe der Annehmenden nicht voraus. Das Höchstalter im Zeitpunkt des Anvertrauens durfte nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es...mehr

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Belgien / a) Einfache Adoption

Rz. 192 Der einfach Adoptierte wird nicht vollständig einem biologischen Kind des Adoptierenden gleichgestellt. Der Adoptierte behält eine gewisse Verbindung zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. Rechte und Verpflichtungen gegenüber dieser Familie. Die rechtliche Bindung zur Adoptivfamilie endet bei den Familienmitgliedern in erstem Grad (außer hinsichtlich der Ehehindernisse). D...mehr

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Belgien / 3. Ende der Adoption

Rz. 191 Ein Antrag auf Nichtigkeit der Adoption ist generell nicht zulässig. Wenn aufgrund ausreichender Indizien festgestellt wird, dass die Adoption infolge einer Entführung, eines Verkaufs von Kindern oder eines Handels mit Kindern erfolgt ist, kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Person, die bis zum dritten Grad der biologischen Famili...mehr

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Niederlande / 4. Widerruf der Adoption

Rz. 172 Nach Eintritt der Volljährigkeit kann nur das adoptierte Kind selbst zwischen dem zweiten und fünften Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Widerruf der Adoption stellen (Art. 1:231 Abs. 2 BW).[224] Vgl. die Anfechtungsgründe beim Anerkenntnis (Art. 1:205 BW).[225]mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Unvollständige Adoption

Rz. 110 Bei der unvollständigen Adoption (Teiladoption) darf der Adoptierte nicht älter als 18 Jahre sein. Ist er älter als 10 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich (Art. 103). Annehmende können Ehegatten gemeinschaftlich, einzelne Ehegatten mit Zustimmung des anderen, Stiefmutter oder -vater sowie, wenn hierfür besondere rechtfertigende Gründe bestehen, unverheiratete Ei...mehr