Rz. 281

Als eheliches Kind gilt auch ein Kind, das innerhalb von 300 Tagen ab Eheanfechtung, Trennung, Scheidung oder Tod zur Welt kommt. Die Vermutung greift allerdings nicht mehr ab dem Zeitpunkt, in dem das Getrenntleben bestätigt wurde (Art. 232 Abs. 2 c.c. n.F.). Die Vermutung in Bezug auf das später als 180 Tage ab der Eheschließung geborene Kind würde aufgehoben. Eine Anerkennung eines Kindes durch den biologischen Vater vor der Geburt (siehe Art. 44 Ord. St. civ.) oder vor der Registrierung der Geburt eines Kindes als ehelich bzw. die Anerkennung des Kindes als nichtehelich durch eine verheiratete Mutter verhindert die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.[311]

Der sich aus dem Standesregister ergebende Status der Ehelichkeit kann nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden, in der die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter ausgeschlossen wird (Art. 243 bis c.c. n.F.), oder durch eine Klage auf Bestreitung der Abstammung (Art. 248 c.c. n.F.), in der es nicht darum geht, die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes zu widerlegen, sondern um den Beweis, dass Tatsachen, die in der Geburtsurkunde bezeugt sind, in Wirklichkeit nicht gegeben sind, z.B. Gültigkeit der Ehe der Mutter oder Identität des Geborenen mit demjenigen, der in der Geburtsurkunde benannt ist.

Eine Anfechtung oder Feststellung der Mutterschaft ist nach Maßgabe des Art. 239, 248 sowie 269 c.c. möglich.

 

Rz. 282

Die früheren Voraussetzungen der in Art. 235 c.c. a.F. geregelten Anfechtungsklage, also das Fehlen der Beiwohnung, Ehebruch der Frau,[312] Geheimhaltung der Schwangerschaft und Geburt gegenüber dem Ehemann, gelten nun als mögliche Beweise bzw. dienen teilweise nun zur Berechnung von Anfechtungsfristen (Art. 244 c.c. n.F.). Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann, die Mutter und das Kind. Das Kind benötigt einen speziellen Pfleger, der von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Kind, wenn es bereits 16 Jahre alt ist, bestellt wird. Die Anfechtungsfrist beträgt für die Mutter sechs Monate ab der Geburt (oder Kenntnis von der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes), für den Ehemann zwölf Monate ab Kenntnis von den zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen. Für das Kind (selbst bei Volljährigkeit oder durch Sonderpfleger auf Antrag des mindestens 14-jährigen Kindes) ist die Klage unverjährbar (Art. 244 Abs. 5 c.c. n.F.).

[311] Siehe Uda, La filiazione legittima, Trattato di diritto di famiglia (Zatti Hrsg.), II, 2 Aufl., Milano 2012, 113; Carbone, La filiazione naturale, Diritto della famiglia (Patti/Cubeddu Hrsg.), Milano, 2011, 820 ss.
[312] Nach Corte Cost, 6.7.2006, n. 266, FD 2006, 461, ist der Nachweis der fehlenden Abstammung nicht vom vorherigen Nachweis des Ehebruchs abhängig.

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