Rz. 160

Die registrierte Partnerschaft hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Eingehung einer Ehe. Die Regelungen der dänischen Gesetzgebung, die die Ehe und Ehegatten behandeln, sind entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und die registrierten Partner anzuwenden. Ausnahmen von der Gleichstellung bestehen seit dem 1.7.2010 auch nicht mehr in Bezug auf Adoption und Personensorgerecht. Gesetzesbestimmungen, die besondere Regeln über einen der Ehegatten wegen dessen Geschlecht beinhalten, finden keine Anwendung auf die registrierten Partner (§ 4 Abs. 1).

Bestimmungen in internationalen Abkommen finden auf die registrierte Partnerschaft keine Anwendung, es sei denn, der ausländische Vertragsstaat willigt in eine Anwendung ein (§ 4 Abs. 2). Nach § 6a können durch Abkommen mit ausländischen Staaten oder durch den Justizminister Bestimmungen über das Verhältnis zwischen dänischer und ausländischer Gesetzgebung hinsichtlich der registrierten Partnerschaft getroffen werden.

Eine im Ausland registrierte Partnerschaft wird gemäß § 22c ÆL in Dänemark unter denselben Voraussetzungen wie jenen, die nach § 22b ÆL für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe gelten (siehe Rdn 15), anerkannt, falls die Rechtswirkungen der ausländischen Partnerschaft den Rechtswirkungen einer in Dänemark registrierten Partnerschaft entsprechen.

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