Rz. 22a

Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch wenn sie später innerhalb Europas umziehen. Die VO regeln auch, welches Gericht im Fall einer Scheidung zuständig ist. Nicht geregelt werden Fragen über das Bestehen, die Gültigkeit oder Anerkennung der Ehe, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt oder die Vererbung. Es nehmen alle EU-Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands, Dänemarks, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei und Ungarns teil.

 

Rz. 22b

Da eine Rechtswahl nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit[1] zulässig ist, können über eine Rechtswahl die Vergünstigung des § 5 ErbStG eröffnet werden.[2]

 

Rz. 22c

Zwar ist diese Frage höchstrichterlich noch ungeklärt, ob auch eine Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Richtigerweise müsste z. B. auch Lebenspartner eine sog. "Geregistreerd partnerschap" nach niederländischem Recht ebenso begünstigt werden, wie dies Lebenspartner nach deutschem Recht sind. Neben der Ehe (zwischen gleich- oder nicht gleichgeschlechtlichen Partnern) kennen die Niederlande seit dem 1.1.1998 die sog. "registrierte Partnerschaft". Eine solche Partnerschaft steht sowohl Personen verschiedenen als auch gleichen Geschlechts offen, die grundsätzlich volljährig sein müssen. Jeder der Partner muss entweder über die niederländische Staatsangehörigkeit oder aber eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen. Die registrierte Partnerschaft entsteht durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Da die nach niederländischem Recht "registrierte Partnerschaft" weitgehend die Rechtsfolgen einer Ehe (nach niederländischem Recht) hat, ist eine Vergleichbarkeit mit der deutschen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG gegeben und eine Ungleichbehandlung würde gegen europäisches Recht verstoßen. Weitere Länder in Europa, die eingetragene Lebenspartnerschaften kennen (und bei denen sich die Rechtsfolgen für die Beteiligten kaum von denjenigen der Zivilehe unterscheiden), sind neben den Niederlanden auch Belgien, Spanien, Großbritannien, Dänemark, Grönland, Norwegen, Finnland, Schweiz, Island und Ungarn.

[1] Art. 22 Abs. 1–3 EU-GüterrechtsVO.
[2] Jülicher, ZErb 2021, 205.

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