Rz. 58

Eine Einzelperson kann kein Recht auf Adoption eines Kindes aus Art. 12 EMRK geltend machen, da das Recht auf Familiengründung nur einem unverheirateten Paar zugestanden wird.[212] Eingriffe in das Recht auf Familiengründung können "staatliche Maßnahmen im Bereich der Geburtenkontrolle, der Familienplanung, der Begrenzung der erlaubten Kinderzahl oder Zwangssterilisationen sein".[213] Bislang leitet der EGMR aus Art. 12 EMRK keine Schutz-, Gewährleistungs- und Förderungspflichten des Staates ab.[214]

[212] HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Nettesheim, Art. 12 Rn 13.
[213] HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Nettesheim, Art. 12 Rn 13.
[214] HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Nettesheim, Art. 12 Rn 13.

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