Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Bosnien und Herzegowina / a) Adoptionsformen und Voraussetzungen

Rz. 107 Das FamG FBiH regelt zwei verschiedene Arten der Adoption, nämlich die sog. Volladoption und die sog. unvollständige Adoption. Unterschiede zwischen diesen beiden Adoptionsformen bestehen sowohl hinsichtlich der Bedingungen einer Adoption als auch bezüglich der Rechtsfolgen, die sie hervorrufen. Darüber hinaus besteht zwischen beiden Adoptionsformen aber auch eine Re...mehr

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Slowenien / 1. Grundsätzliches

Rz. 101 Das FamGB sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern vor (Art. 212, 219, 220), die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wirksam wird.[162] Ein "Kind" ist nach dem FamGB eine Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, sie hat schon früher die vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt (Art. 5). Die Adoption hat dem Wohl des...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Anerkennungsfeststellung

Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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Ukraine / 6. Auslandsberührung

Rz. 124 Bei der Adoption eines Kindes mit Auslandsbezug sind zusätzlich die Vorschriften der Art. 282–287 FGB zu beachten. Ausländer, die keinen Wohnsitz in der Ukraine haben, können ein ukrainisches Kind adoptieren, das seit mindestens einem Jahr im Register der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte erfasst ist und das fünfte ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Adoptionsstatut

Rz. 419 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugel...mehr

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Frankreich / 4. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 281 In Frankreich ist seit 1.10.1998 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 484 ff. in diesem Werk) in Kraft, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt.[114] Rz. 282 Nach Art. 370–3 Abs. 1 CC unterliegt eine Adoption in erster Lini...mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Schweiz / 1. Voraussetzungen

Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ist ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprung...mehr

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Belgien / 2. Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 186 Eine Adoption kann von vorgenommen werden. Im Sinne der Adoptionsgesetzgebung gilt ein Paar als zusammenlebend, wenn die Partnermehr

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Kroatien / 1. Allgemeines

Rz. 115 Das kroatische Recht kennt nur eine einzige einheitliche Form der Adoption. Das neue FamG sieht nun erstmals auch die Möglichkeit einer Adoption ohne Zustimmung der Eltern sowie die Möglichkeit einer Adoption durch nichteheliche Lebenspartner oder Einzelpersonen vor. Das Verfahren ist nun zweistufig: Zunächst erfolgt die Beurteilung des möglichen Adoptierenden, danach...mehr

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Portugal / 3. Rechtslage vor dem 7.12.2015

Rz. 130 Das Gesetz hat (bis 7.12.2015) zwischen Volladoption und eingeschränkter Adoption unterschieden. Dabei konnte die eingeschränkte Adoption jederzeit auf Antrag des Adoptierenden in eine Volladoption umgewandelt werden (Art. 1977 CC). Zulässig war nur die Adoption Minderjähriger. Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen waren beide Formen einander angenähert. Die allgemeinen...mehr

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Griechenland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 109 Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhn...mehr

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Slowenien / 2. Voraussetzungen

Rz. 103 Angenommen werden kann nur ein Kind, dessen Eltern einer Adoption zustimmen,[164] verstorben oder unbekannt sind oder deren Aufenthalt bereits ein Jahr unbekannt ist (Art. 218). Grundsätzlich ist eine Adoption sechs Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 möglich; Ausnahmen i.S.d. Kindeswohles sind zulässig (Art. 218 Abs. 3). Bestimmt...mehr

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Ungarn / a) Kollisionsvorschriften

Rz. 243 Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Adoption werden die Vorschriften Personalstatut des Annehmenden und desjenigen des Kindes kumulativ angewendet; d.h. die Adoption muss die Voraussetzungen beider Rechtsordnungen erfüllen.[198] Die Rechtswirkungen der Adoption unterliegen dem Personalstatut des Annehmenden zur Zeit der Adoption.[199] Sind die Annehmend...mehr

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Slowenien / 4. Aufhebung

Rz. 106 Die Adoption ist ungültig, wenn die in den Art. 212–218[167] angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 230). Das Verfahren können folgende Personen auf Antrag einleiten: ein biologischer Elternteil, der Adoptierte, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern er fähig ist, die Bedeutung und Rechtsfolgen seiner Handlungen zu verstehen, der Annehmende und da...mehr

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Russland / 1. Voraussetzungen

Rz. 99 Die Adoption ist in den Art. 124–144 FGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn sie dem Interesse des Kindes dient und das Kind minderjährig ist (Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Die Adoption Volljähriger ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird als unzulässig angesehen.[112] Bei der Adoption sind u.a. zu berücksichtigen:mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 184 Die Gesetze vom 24.4.2003[245] und 13.3.2003,[246] welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Der ein...mehr

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Rumänien / 3. Wirkungen

Rz. 145 Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtsch...mehr

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Ukraine / 3. Verfahren, Zustimmungserfordernisse und Bewertungskriterien

Rz. 117 Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 310–314 ZPO). Am Verfahren müssen neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und das Kind selbst, sofern es sich der Adoption bewusst ist, beteiligt werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Für die Adoption eines ukrainischen Kindes mit ständigem Aufenthalt im Ausland durch...mehr

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Kroatien / 4. Datenschutz

Rz. 121 Die biologischen Eltern erhalten anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Adoption keine Angaben über die Adoptiveltern, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Stiefvater oder -mutter (Art. 209 FamG). Da die biologischen Eltern gem. Art. 209 Abs. 2 FamG 30 Tage nach Zustimmungserteilung zur Adoption aufhören, Beteiligte am Adoptionsverfahren zu sein, ...mehr

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Slowakische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 93 Zurzeit kennt das slowakische Rechtssystem ausschließlich ein einziges Institut der Adoption[21] (sog. Volladoption). Dieses Institut hat die Institute der Adoption und der unwiderruflichen Adoption ersetzt. Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Adoptiveltern (§ 97 Abs. 2 FamG). Eine vertragliche Adoption ist in der slowakischen Rechtsordnung nicht ...mehr

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Katalonien / 2. Verfahren

Rz. 65 Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingesch...mehr

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Rumänien / 1. Allgemeines

Rz. 141 Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren[20] enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklung unterliegt s...mehr

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Ukraine / 7. Kollisionsrecht

Rz. 127 Für die Adoption und die Aufhebung der Adoption ist nach ukrainischem Kollisionsrecht das Personalstatut des Kindes und des Adoptierenden maßgeblich. Sind die Adoptiveltern Ehegatten ohne gemeinsames Personalstatut, ist das Ehestatut gem. Art. 60 IPRG anwendbar (Art. 69 Abs. 1 IPRG). Die persönlichen Voraussetzungen des Adoptierenden richten sich nach seinem Personal...mehr

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Dänemark / 2. Adoptionsbewilligung

Rz. 186 Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den an...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 272 Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen.mehr

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Slowakische Republik / d) Zustimmung des ad hoc-Betreuers

Rz. 102 Wurde dem Kind in einem separaten Verfahren ein Betreuer zum Zwecke der Zustimmung zur Adoption zugeteilt, so muss dieser der Adoption statt der Eltern des Kindes zustimmen. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn die Eltern zumindest sechs Monate kein wahres Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des K...mehr

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Rumänien / 2. Voraussetzungen

Rz. 142 Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

Rz. 421 Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommens...mehr

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Ukraine / 4. Wirkungen

Rz. 121 Die Adoption wird mit Rechtskraft des Adoptionsurteils wirksam (Art. 225 FGB). Damit ist die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt. Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die rechtliche Verbindung zu dem jeweils andersgeschl...mehr

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Bulgarien / 3. Adoptionsvoraussetzungen auf Seiten des Adoptivkindes

Rz. 121 Der Anzunehmende darf das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ein trotz Heirat mündig gewordener Ehegatte ist Jugendlicher und kann deshalb an Kindes Statt angenommen werden. Da die Kindesmutter gem. Art. 89 Abs. 2 FamKodex ihre Einwilligung in die Adoption frühestens 30 Tage nach der Geburt des Kindes erklären kann, scheidet die Adoption eines Nasciturus aus. Der B...mehr

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Kroatien / 5. Kollisionsrecht

Rz. 122 Für die Voraussetzungen der Adoption ist für die Frage des anwendbaren Rechts nach Art. 43 Abs. 1 IPR-Gesetz die Staatsangehörigkeit des adoptierten Kindes und der Adoptiveltern maßgeblich. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind für die Voraussetzungen der Adoption und der Beendigung die Rechte der maßgeblichen Staaten kumulativ anwendbar (Art. 43 Abs. 2 IPR-...mehr

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Ungarn / 4. Das Erlöschen des Adoptionsverhältnisses

Rz. 238 Das Erlöschen der Rechtswirkungen der Adoption hat im ungarischen Recht zwei Fälle: das Unwirksamwerden und die Aufhebung der Adoption. a) Unwirksamwerden der Adoption Rz. 239 Die Adoption wird kraft Gesetzes – rückwirkend zum Entstehungszeitpunkt (ex tunc) – unwirksam, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Abstammungsverhältnis entsteht, d.h. wennmehr

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Spanien / 1. Grundlagen

Rz. 130 Nach oben genanntem Grundsatz (siehe Rdn 121) kann die Abstammung auch durch Adoption begründet werden (Art. 108 CC). Die Adoption[193] erfolgt durch gerichtliche Entscheidung – m.a.W. durch dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Hoheitsakt. Dabei hat das Gericht stets das Interesse des zu Adoptierenden wie auch die Eignung des oder der Adoptierenden zur Ausübung der e...mehr

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Katalonien / 1. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 64 Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als auch die Einzeladoption (wenn...mehr

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Portugal / 4. Kollisionsrechtliche Aspekte

Rz. 134 Das auf eine internationale Adoption anwendbare Recht bestimmt sich nach autonomem portugiesischen internationalen Privatrecht der Art. 60 und 61 CC. Maßgebend für die Begründung der Adoptivkindschaft ist danach grundsätzlich das Personalstatut des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC), mithin sein Recht der Staatsangehörigkeit (Heimatrecht). Im Fall der Adoption durch E...mehr

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Frankreich / 2. Die Volladoption

Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie b...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 299 Im italienischen Recht gibt es unterschiedliche Adoptionsformen: die Volladoption eines (verlassenen) Minderjährigen, die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen (Gesetz vom 4.5.1983, Nr. 184 und Gesetz vom 28.3.2001, Nr. 149) und die Volljährigenadoption (Art. 291 ff. c.c.). Ein Sonderfall ist der sog. affidamento familiare. Besondere Regelungen gelten für die A...mehr

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Polen / 2. Entscheidung des Gerichts

Rz. 150 Die Annahme als Kind erfolgt nicht durch Vertrag, sondern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Dekretsystem, Art. 117 § 1 FVGB). Vor dem Ausspruch der Adoption muss das Gericht eine Stellungnahme des Adoptions-Pflegedienstes einholen (Art. 586 § 4 ZVGB). Nach dem Tod des Annehmenden oder des Kindes kann die Adoption grds. nicht mehr ausgesprochen werden (Art. 1...mehr

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Schweiz / 2. Wirkungen

Rz. 167 Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlis...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Volljährigenadoption

Rz. 311 Die Volljährigenadoption setzt voraus, dass der Anzunehmende älter als 18 Jahre und der Annehmende älter als 35 Jahre ist und dass ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen Annehmenden und Anzunehmenden besteht.[340] Der Annehmende muss nicht verheiratet sein. Die Volljährigenadoption ist unzulässig, wenn der Annehmende eheliche oder uneheliche Kinder h...mehr

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Slowakische Republik / e) Zustimmung des Kindes

Rz. 103 Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es imstande ist, die Auswirkungen der Adoption zu bewerten (§ 101 Abs. 4 FamG). Das Familiengesetz setzt keine bestimmte Altersgrenze an, ab welcher das Kind zu dessen Adoption die Zustimmung erteilen muss; dies hängt vom Einzelfall ab.mehr

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Dänemark / 3. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 187 Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem...mehr

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Ukraine / 1. Voraussetzungen

Rz. 113 Die Adoption ist in den Art. 207–242 FGB geregelt. Sie muss den Interessen des Kindes insofern dienen, als stabile und harmonische Grundlagen für das Leben des Kindes geschaffen werden (Art. 207 Abs. 2 FGB). In Ausnahmefällen ist auch die Adoption volljähriger Waisen zulässig (Art. 208 Abs. 2 FGB). Die Adoption von Geschwistern durch verschiedene Personen ist nur aus...mehr

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Ukraine / 5. Aufhebung

Rz. 122 Die gerichtliche Aufhebung der Adoption kann (grundsätzlich nur vor Volljährigkeit des Kindes, vgl. Art. 238 Abs. 2 FGB) auf Antrag der leiblichen Eltern, des Adoptierenden, des Vormunds oder Pflegers, des Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgen (Art. 240 FGB). Gründe für die Aufheb...mehr

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Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

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Russland / 4. Rechtsfolgen

Rz. 104 Die Adoption wird mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung wirksam (Art. 125 Abs. 3 FGB). Damit sind die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt (Art. 137 Abs. 1, 2 FGB). Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die...mehr

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Polen / e) Geeignetheit des Annehmenden

Rz. 146 Nach Art. 114/1 § 1 FVGB ist die Adoption nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Annehmende seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird.mehr

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Tschechische Republik / 2. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 115 Zur Adoption ist die Zustimmung des Elternteils des Kindes erforderlich (§ 805 BGB). Seine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn er selbst noch minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist (wenn einer der Eltern jünger als 16 Jahre ist, ist eine Adoption ausgeschlossen). Steht keinem der Elternteile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die elterliche Sorge z...mehr