Rz. 167

Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlischt das Kindesverhältnis bei der Stiefkindadoption nur gegenüber dem nicht mit dem Adoptierenden verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil (Art. 267 Abs. 3 ZGB), die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zur angestammten Familie nicht auf (Art. 95 Abs. 2 ZGB) und im Gegensatz zur Adoption Minderjähriger bleibt die Adoption einer volljährigen Person ohne Einfluss auf das Bürgerrecht (Art. 267a ZGB e contrario).[269]

[269] Zu den Wirkungen der Adoption im Einzelnen siehe Breitschmid in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1456 ZGB, Art. 267 ZGB Rn 1 ff.

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