Rz. 422

Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:

Eine in einem anderen Konventionsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens erfolgte Adoption ist ohne weiteres Verfahren unmittelbar als wirksam zu behandeln, wenn in dem anderen Konventionsstaat das konventionsgerechte Zustandekommen der Adoption bescheinigt worden ist (Art. 23 Abs. 1 HAdÜ).[505] Dies gilt für Dekretadoptionen ebenso wie für sog. Vertragsadoptionen, die ohne behördlichen Akt zustande gekommen sind.
Eine Dekretadoption,[506] für die keine Bescheinigung der Konventionskonformität erteilt wird, z.B. weil für den ausländischen Staat das Haager Übereinkommen nicht gilt oder weil es sich um keine grenzüberschreitende Adoption i.S.d. Konvention handelt, muss nun durch spezielles Verfahren nach § 2 AdWirkG in einem formellen gerichtlichen Verfahren durch Beschluss als wirksam anerkannt werden, damit die Adoption im Inland als wirksam behandelt werden kann (obligatorisches Anerkennungsverfahren). In dem Anerkennungsverfahren ist dann zu prüfen, ob einer der Anerkennungsversagungsgründe in § 109 FamFG gegeben ist. Dabei reagieren die deutschen Gerichte bei grenzüberschreitenden Adoptionen zunehmend sensibel und lehnen die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung zunehmend dann als mit dem deutschen ordre public unvereinbar ab, wenn das ausländische Gericht keine Prüfung des Kindeswohls vorgenommen hat. Eine Nachholung der Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren wird abgelehnt.[507] Darüber hinaus ist nun zu beachten, dass die Adoption von Kindern im Ausland gem. § 4 Adoptionshilfe-Gesetz verboten ist, wenn die Adoption nicht durch die zuständige deutsche Behörde begleitet wird. Daher wird die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption in Zukunft nur ausnahmsweise und nur nach einem sehr aufwändigen Verfahren möglich sein.
[505] Grenze ist ein erheblicher Verstoß gegen den ordre public des Anerkennungsstaates, Art. 24 Konvention: "if the adoption is manifestly contrary to its public policy".
[506] Also eine Adoption, die durch einen gerichtlichen oder staatlichen behördlichen Akt (konstitutiv) begründet oder zumindest bestätigt (deklaratorisch) worden ist.
[507] Einhellige Auffassung in der Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte, vgl. zuletzt OLG Köln v. 19.1.2016 – 4 UF 4/15 (nigerianische Adoption).

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