Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in Deutschland anzuerkennen
Das OLG Frankfurt am Main hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Antragstellerin gegen die Anerkennung des Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland wandte.
Arbeitgeberin verlangte Rückzahlung von Ausbildungskosten
Die Antragstellerin war Ärztin und hatte in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie dort vor Ablauf von zehn Jahren kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitete, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge.
Das Urteil des kroatischen Arbeitsgerichts, gerichtet auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 EUR war mittlerweile rechtskräftig.
Antragstellerin wandte sich gegen Anerkennung in Deutschland
Die antragstellende Ärztin wandte sich gegen die Anerkennung des Zahlungsurteils in Deutschland. Dabei rügte sie die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte und machte geltend, die Anerkennung der Entscheidung widerspreche der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht hatte den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteils in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen.
OLG: Rüge der internationalen Zuständigkeit war verspätet
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann nach Auffassung des OLG nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Sie hätte dies noch im Verfahren in Kroatien rügen müssen, es dort aber versäumt. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten vorgebracht werden können.
Anerkennung widerspricht nicht ordre public
Die Anerkennung des kroatischen Urteils in Deutschland widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland. Auch nach deutschem Recht sei es grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen.
Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.12.2021, 26 W 21/21).
Weitere News zum Thema:
Vollstreckungsmaßnahmen durch ausländische Titel im Inland
Welche Versagungsgründe können die Vollstreckung verhindern?
Ausländische Sorgerechtsentscheidungen auch in Deutschland gültig
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6392
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
296
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2851
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
220
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
208
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
203
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
196
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
182
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
172
-
BGH stellt klar: Körperliche Gewalt und sexueller Missbrauch können Trennungsjahr verkürzen
06.08.2026
-
Wiedereinsetzung bei Hektik, Arbeitsüberlastung und Ausnahmezustand?
03.08.2026
-
Wiedereinsetzungsantrag und Verfahrensgang
03.08.2026
-
Der Anwalt, sein Büropersonal und die Fristwahrung
03.08.2026
-
Besondere Gefahrenquelle BeA
03.08.2026
-
Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung
03.08.2026
-
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
28.07.2026
-
Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
28.07.2026
-
Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
28.07.2026
-
Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einem Terminversäumnis stichhaltig, wann trägt er nicht?
28.07.2026