Rz. 186

Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den anderen nordischen Staaten findet das Haager Adoptionsabkommen allerdings insoweit keine Anwendung, als die Nordische Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft (siehe § 1 Rdn 105 ff.) in dem Umfang einschlägige Bestimmungen enthält. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Adoption sind vor allem in den §§ 2 bis 15 des Adoptionsgesetzes, in der Adoptionsverordnung sowie im Detail in der Richtlinie über Adoption[124] geregelt. Eine Adoptionsbewilligung setzt u.a. grundsätzlich voraus, dass der Adoptierende mindestens 25 Jahre alt ist, und dass der Altersunterschied zwischen Adoptierendem und Adoptiertem mindestens 14 und höchstens 42 Jahre ausmacht. Ehepartner sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können nur gemeinsam adoptieren. In zeitlicher Hinsicht wird Stabilität verlangt: Die Ehe bzw. das eheähnliche Zusammenleben muss in der Regel seit mindestens zweieinhalb Jahren bestehen. Darüber hinaus setzt eine erstmalige Adoptionsbewilligung die Teilnahme an adoptionsvorbereitenden Kursen und eine positive Beurteilung seitens des Adoptionsausschusses der Agentur für Familienrecht ("adoptionssamrådet") in Bezug auf die Gesundheit, den Lebenswandel sowie die Wohn- und wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Adoptierenden voraus.

[124] Adoptionsverordnung Nr. 726 vom 10.7.2019 (bekendtgørelse om adoption) und Richtlinie Nr. 9644 vom 10.7.2019 (vejledning om adoption).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge