Rz. 145

Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und seinen natürlichen Verwandten erlischt durch die Adoption. Falls der Adoptierende der Ehegatte eines Teils der natürlichen Eltern oder Adoptiveltern des Adoptierten ist, erlischt die Verwandtschaft nur im Verhältnis zu dem Elternteil bzw. dessen Verwandten, mit denen der Adoptierende nicht verheiratet ist.

 

Rz. 146

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Adoption für nichtig erklärt oder aufgehoben werden; hierfür ist jeweils ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Nichtig sind u.a. Fiktivadoptionen sowie solche Adoptionen, die unter Verstoß gegen die formellen oder materiellen Anforderungen des Adoptionsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht kann jedoch auch eine an sich nichtige Adoption aufrechterhalten, wenn dies im Interesse des Adoptierten ist; dieser ist in derartigen Fällen immer anzuhören. Mit der Aufhebung der Adoption lebt das elterliche Sorgerecht der natürlichen Eltern wieder auf, es sei denn, das Gericht entscheidet im Interesse des Kindeswohls über eine Pflegschaft oder vergleichbare Maßnahmen.

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