Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Polen / c) Volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden

Rz. 144 Der Annehmende muss voll geschäftsfähig sein (Art. 114/1 § 1 FVGB). Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 10 § 1 ZGB) bzw. durch Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig geworden sind (Art. 10 § 2 S. 1 FVGB) und die weder voll noch teilweise entmündigt sind (Art. 13, 16 ZGB).mehr

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Serbien / I. Abstammung

1. Kinderrechte und elterliche Rechte Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Va...mehr

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Portugal / I. Grundlagen

Rz. 96 Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften:[91] das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001[92] zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsversc...mehr

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Niederlande / 2. Partneradoption

Rz. 170 Mit dem 1.4.1998 wurde die Stiefelternadoption abgeschafft, die beinhaltete, dass beide Partner (Stiefelternteil und der Elternteil) das Kind adoptierten. Das bedeutete, dass merkwürdigerweise auch immer ein Elternteil sein eigenes Kind adoptieren musste bei einer Stiefelternadoption. Seither ist die Adoption des Kindes durch einen (verheirateten, registrierten oder ...mehr

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Russland / I. Abstammung

1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Ungarn / I. Abstammung

1. Mutterschaft Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahren ist; dies h...mehr

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Niederlande / I. Abstammung

1. Familienrechtliche Beziehung Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrecht...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Pflegekindschaft

Rz. 310 Die Pflegekindschaft, geregelt in Art. 2–5 l. adoz., kann als vorübergehende, grundsätzlich zweijährige Maßnahme angeordnet werden, wenn ein ordnungsgemäßes familiäres Umfeld fehlt. Die Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich; über zwölfjährige Kinder müssen aber angehört werden. Soweit die Eltern oder der Vormund zustimmen, wird die Pflegekindschaft vom Jugenda...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ausschlüsse

Rz. 13 Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (li...mehr

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Schweiz / b) Keine Ehehindernisse

Rz. 4 Die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB) und zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist unzulässig. Ob die Verwandtschaft auf Abstammung oder Adoption beruht, spielt keine Rolle (Art. 95 Abs. 1 ZGB). Für Personen, die vor dem 1.4.1973 adoptiert worden sind, gilt weiterhin das eingeschränkte Eheverbot von altArt. 100 Ziff. 3 ...mehr

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Ungarn / 4. International-privatrechtliche Vorschriften

a) Internationale Zuständigkeit Rz. 221 In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossensch...mehr

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Bulgarien / 5. Beidseitige Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 125 Zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind muss gem. Art. 79 S. 1 FamKodex ein Mindestaltersunterschied von 15 Jahren bestehen; eine Ausnahme davon bildet die Stiefkindadoption (Art. 79 S. 2 FamKodex). Bei einer Kindesannahme durch Ehegatten genügt die Feststellung des erforderlichen Altersabstands zu einem der Ehepartner (Art. 79 S. 3 FamKodex). Einen Höchstaltersunt...mehr

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Bulgarien / a) Volladoption

Rz. 127 Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen sind nun gem. Ar...mehr

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Slowakische Republik / 2. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 86 Die Vaterschaft wird aufgrund der folgenden Vermutungen begründet: a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Rz. 87 Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheirat...mehr

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Polen / a) Adoptivkind ist ein Minderjähriger

Rz. 142 Als Kind kann nur ein Minderjähriger[130] angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werden kann bzw. eine Volljährigenadoption auf der Grundlage...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / II. Rechtsprechung

Rz. 40 So hat bspw. der EGMR entschieden: Marckx v. Belgien (1979): [170] Das Recht auf Achtung des Familienlebens verpflichtet den Staat, sich so zu verhalten, dass sich Familienbande normal entwickeln können. Das Recht eines außerehelichen Kindes in Belgien wurde deshalb verletzt, weil die unverheiratete Mutter ihr Kind adoptieren musste, um bestimmte Rechte zu erlangen (wob...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Abstammung

1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem ...mehr

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Finnland / I. Abstammung

Rz. 89 Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden. 1. Eheliches Kind Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches ...mehr

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Slowakische Republik / 3. Vaterschaftsanfechtung

a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Rz. 90 Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfec...mehr

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Polen / 3. Legitimation

Rz. 141 Das Rechtsinstitut der Legitimation ist dem polnischen Recht fremd. Eine vergleichbare Wirkung kann durch die Anerkennung des Kindes bei der standesamtlichen Eheschließung erzielt werden.mehr

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Serbien / 2. Mutterschaft

Rz. 86 Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat[20] (Art. 42). Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43). Die Klage auf Fes...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Rechtsgrundlage

Rz. 42 Für die Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates gilt die königliche Verordnung 1931:429 NÄF über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft. Sie beruht auf der 1931 zwischen den fünf nordischen Staaten geschlossenen Konvention über die internationalen privatrechtlichen Bestimmungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft. Diese Veror...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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Tschechische Republik / 4. Ehehindernisse

Rz. 5 Mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau kann keine Ehe geschlossen werden, sog. Verbot der Doppelehe (§ 674 BGB). Gleiches Verbot gilt für eine Person, die eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen. Die weitere Ehe wird jedoch mit Wirkung ex nunc gültig, sobald die...mehr

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Spanien / 1. Allgemeines

Rz. 108 Die nach den einzelnen Gesetzen für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen Wirkungen reichen unterschiedlich weit, abhängig vom Umfang der jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. Die (historischen) Comunidades Autónomas, mit eigener Kompetenz auch im Privatrecht, haben demgemäß recht vollständige Gesetze. Die anderen beschränken sich daher eher...mehr

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Bulgarien / 4. Adoptionsvoraussetzungen auf Seiten des Annehmenden bzw. der Adoptiveltern

Rz. 124 Zulässig ist nur die Einzeladoption, es sei denn, bei den Annehmenden handelt es sich um Eheleute (Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FamKodex). Ferner müssen die Wahleltern bzw. muss der Annehmende bei einer Einzeladoption geschäftsfähig sein und ihnen/ihm darf das Sorgerecht nicht entzogen worden sein (Art. 78 FamKodex). Ein Verstoß gegen die gem. Art. 85 i.V.m. Art. 82 ...mehr

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Deutschland / 3. Volljährigenadoption

Rz. 135 Für die Volljährigenadoption gelten im Grundsatz die Vorschriften über die Minderjährigenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB). Von diesem Grundsatz enthalten die Vorschriften über die Volljährigenadoption allerdings einige wichtige Ausnahmen. Verschiedene Vorschriften der Minderjährigenadoption sind im Verfahren über eine Volljährigenadoption nicht anzuwenden (§ 1768 Ab...mehr

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Griechenland / 3. Volljährigenadoption

Rz. 113 Die Annahme eines Volljährigen wird nur dann zugelassen, wenn der Anzunehmende mit dem Annehmenden bis einschließlich zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert ist (Art. 1579 ZGB). Für die Volljährigenadoption werden grundsätzlich die Vorschriften über die Minderjährigenadoption analog angewandt. Sonderregelungen gelten für folgende Fälle:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts

a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474] ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / cc) Ehehindernisse

Rz. 10 Die Ehehindernisse lassen sich in beseitigbare und solche, die nicht beseitigt werden können, unterteilen. Zu den nicht beseitigbaren Ehehindernissen gehört die Blutsverwandtschaft und die durch Volladoption entstandene Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades (Art. 12 Abs. 1 und 2). Im Fall einer sog....mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt

Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15...mehr

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Frankreich / I. Abstammung (filiation)

1. Materielles Recht Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutt...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Abstammung

1. Rechtswirkungen Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform...mehr

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Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Medizinisch assistierte Zeugung

Rz. 289 Bei medizinisch assistierter Zeugung gilt grundsätzlich die gesetzliche automatische Zurechnung der Mutterschaft und Vaterschaft der Ehegatten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Status als anerkanntes Kind kraft Gesetzes angenommen (Art. 8 G. Nr. 40/2004), wenn sie gemeinsam schriftlich gegenüber dem Arzt (Art. 6 des Gesetzes vom 19.2.2004, Nr. ...mehr

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Dänemark / I. Abstammung

Rz. 173 Das Kindergesetz [120] versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen. 1. Mutterschaft Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kinderg...mehr

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Ungarn / d) Gerichtsurteil

Rz. 215 Die letzte Möglichkeit ist die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht; alle anderen Vaterschaftsvermutungen stehen in der Rangfolge vor ihr. Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist es festzustellen, wer der tatsächliche Vater des Kindes ist. Im Prozess kann die Person des Vaters mit Hilfe einer DNA-Analyse eigentlich mit voller Sicherheit festgestellt werden. D...mehr

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Ukraine / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 109 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit geboren wird (Art. 122 Abs. 2 FGB). Eine Vaterschaft des früheren Ehemanns scheidet aus, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 124 Abs. 1 FGB)....mehr

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Bulgarien / c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 116 Aktivlegitimiert sind die Mutter und das Kind. Die Feststellungsklage ist binnen drei Jahren zu erheben – für die Mutter ab Entbindung, für das Kind ab Erreichung der Volljährigkeit (Art. 69 S. 1 FamKodex).mehr

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Kroatien / c) Kein Eheverbot

Rz. 5 Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der zukünftigen Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Art. 28 FamG). Darüber hinaus darf eine Ehe auch nicht zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern, Halbgeschwistern, mit dem Geschwister oder Halbgeschwister eines eigenen Elternteils sowie mit Kind...mehr

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Portugal / 2. Ehehindernisse

Rz. 6 Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selb...mehr

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Russland / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.mehr

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Slowakische Republik / I. Abstammung

Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt des Kindes begründet. Die ehelichen und unehelichen Kinder sind rechtlich gleichgestellt. 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt...mehr

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Frankreich / 1. Materielles Recht

Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur ...mehr

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Finnland / 2. Nichteheliches Kind

Rz. 91 Die Stellung von nichtehelichen Kindern unterscheidet sich signifikant von der Stellung ehelicher Kinder in jenen Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren ist. Vor diesem Datum führte die Heirat der Eltern dazu, dass nichtehelich geborene Kinder als eheliche angesehen werden. Ohne Heirat mit der Kindesmutter beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater nur, w...mehr

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Slowakische Republik / b) Anfechtung der durch einvernehmliche Erklärung der Eltern begründeten Vaterschaft

Rz. 91 Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung kann sowohl von dem durch einvernehmliche Erklärung bestimmten Vater als auch von der Mutter des Kindes gestellt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Tag der einvernehmlichen Erklärung (§ 93 FamG).mehr