Rz. 40

So hat bspw. der EGMR entschieden:

Marckx v. Belgien (1979):[170] Das Recht auf Achtung des Familienlebens verpflichtet den Staat, sich so zu verhalten, dass sich Familienbande normal entwickeln können. Das Recht eines außerehelichen Kindes in Belgien wurde deshalb verletzt, weil die unverheiratete Mutter ihr Kind adoptieren musste, um bestimmte Rechte zu erlangen (wobei selbst nach vollzogener Adoption das Kind gegenüber väterlichen und mütterlichen Verwandten nicht erbberechtigt war und auch von den verwandtschaftlichen Unterstützungsverpflichtungen ausgenommen blieb). Die belgische Rechtsordnung verletzte Art. 8 EMRK insoweit, dass sie die volle Ausgestaltung des Familienlebens nicht sicherte.

 

Rz. 41

Keegan v. Irland (1994):[171] Der EGMR stellte hier – Keegan war nichtehelicher Vater (d.h. De-facto-Familie; siehe Rdn 13) und das irische Recht gestattete der Mutter, das Kind (kurz nach der Geburt) ohne Wissen und Einwilligung des Vaters zur Adoption freizugeben – einen ungerechtfertigten Eingriff (Herbeiführung von Beziehungen zu den Adoptiveltern und Verhinderung der Entwicklung von Familienbanden zum leiblichen Vater, der wegen der Unumkehrbarkeit des Prozesses unverhältnismäßig war) in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fest.

 

Rz. 42

Kutzner v. Deutschland (2002):[172] Der EGMR stellte für den Fall des Sorgerechtsentzugs (wegen Entwicklungsdefiziten der Kinder, wohingegen Misshandlungen durch die Eltern nicht stattgefunden hatten) und der Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien (bei schwachbegabten Eltern) fest, dass dies einen ungerechtfertigten Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt. Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben, da es zu keiner Vernachlässigung bzw. Misshandlung der Kinder durch ihre Eltern gekommen sei. Zudem hätten die deutschen Behörden nicht ausreichend geprüft, ob mildere Mittel (als der Sorgerechtsentzug) zur Verfügung standen.

[170] Series A 31 (1979), Rn 45 = EuGRZ 1979, 454.
[171] Series A 290 (1994).
[172] Urt. vom 26.2.2002, Rn 52 ff.

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