a) Internationale Zuständigkeit

 

Rz. 221

In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft[173] reicht aus, wenn auch nur einer der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat.

 

Rz. 222

Die Mehrheit der bilateralen Rechtshilfeabkommen enthält Zuständigkeitsvorschriften betreffend die Abstammungsangelegenheiten.[174]

[173] In einigen Fällen sieht das Gesetz in Abstammungsprozessen eine zwingende Streitgenossenschaft vor. Wird z.B. die Klage auf Feststellung der Vaterschaft allein von der Mutter als Klägerin erhoben, so hat sie die Klage gegen den Vater sowie gegen das Kind gleichzeitig zu erheben (§ 4:106 Ptk.).
[174] Siehe die in Fn 95 erwähnten bilateralen Abkommen. (Auch die diesbezüglichen Zuständigkeitsregeln der mit einigen EU-Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen sind noch anzuwenden).

b) Kollisionsrecht

 

Rz. 223

Die Abstammung unterliegt dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung unterliegen

dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Anerkennung bzw.
dem Personalstatut der Mutter, wenn die Vaterschaftsanerkennung bezüglich einer Leibesfrucht abgegeben wird.

Für die Formgültigkeit der Vaterschaftsanerkennung gilt der Grundsatz der favor negotii: Die Anerkennung wird als formgültig angesehen, wenn sie entweder dem ungarischen Recht oder dem Recht des Ortes der Abgabe (lex loci actus) hinsichtlich ihrer Form entspricht.[175]

 

Rz. 224

Diejenigen bilateralen Rechtshilfeabkommen, die Zuständigkeitsvorschriften für Abstammungsangelegenheiten enthalten, regeln auch das anwendbare Recht für solche Rechtsverhältnisse.

[175] § 31 IPRG.

c) Anerkennung ausländischer Entscheidungen

 

Rz. 225

Es gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Titel 38 (§§ 109–112) IPRG. In Abstammungsangelegenheiten werden die für die ungarischen Gerichte vorgesehenen Entscheidungszuständigkeiten auch als indirekte Zuständigkeiten – spiegelbildlich – angewendet. Die meisten bilateralen Rechtshilfeabkommen von Ungarn enthalten Anerkennungsregeln in Ehesachen.[176]

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der ipso iure Anerkennung[177] mit der Möglichkeit eines (fakultativen) gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Wird jedoch eine ausländische Entscheidung betreffend Abstammung vor einem Standesamt geltend gemacht, so hat es die Stellungnahme des Justizministeriums von Amts wegen einzuholen.[178]

[176] Siehe die in Fn 95 erwähnten bilateralen Abkommen.
[177] § 122 Abs. (1) IPRG vgl. Art. 21 Abs. (1) Brüssel IIa-VO.
[178] Wie bei Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend Ehe, siehe Rdn 136.

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