Rz. 127

Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen sind nun gem. Art. 18 Abs. 2 PStRegG dem Vaters- und Familiennamen des Annehmenden anzupassen (siehe Rdn 42, 44 und 44); der Zustimmung des selbst 14 Jahre alt gewordenen Wahlkindes bedarf es hierfür nicht.[117]

[117] H.M.; s. nur Nenova/Markov, Semeyno pravo (Familienrecht), Bd. II, S. 228 f.; a.A. Guedjev in der Vorauflage Länderbericht Bulgarien, Rn 128.

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