Rz. 113

Die Annahme eines Volljährigen wird nur dann zugelassen, wenn der Anzunehmende mit dem Annehmenden bis einschließlich zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert ist (Art. 1579 ZGB). Für die Volljährigenadoption werden grundsätzlich die Vorschriften über die Minderjährigenadoption analog angewandt. Sonderregelungen gelten für folgende Fälle:

Der Annehmende muss das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter als der Anzunehmende sein (Art. 1582 ZGB);
ein gemeinsamer Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ist erforderlich (Art. 1581 ZGB). Für die Annahme eines Verheirateten muss die Einwilligung seines Ehegatten persönlich vor Gericht erklärt werden (Art. 1583 ZGB).
 

Rz. 114

Die Annahme eines Volljährigen begründet kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden und umgekehrt (Art. 1585 ZGB). Die Volljährigenadoption kann durch gerichtliches Urteil wieder gelöst werden (Art. 1588 ZGB). Angesichts der Staatsangehörigkeit begründet die Volljährigenadoption keinen Erwerb.

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