Rz. 4
Die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB) und zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist unzulässig. Ob die Verwandtschaft auf Abstammung oder Adoption beruht, spielt keine Rolle (Art. 95 Abs. 1 ZGB). Für Personen, die vor dem 1.4.1973 adoptiert worden sind, gilt weiterhin das eingeschränkte Eheverbot von altArt. 100 Ziff. 3 ZGB, sofern die Adoption nicht dem neuen Recht unterstellt worden ist (Art. 12a und 12b SchlT ZGB).[6] Seit dem 1.1.2006 ist in der Schweiz auch eine Ehe zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zulässig (Ziff. 2 von Abs. 1 des Art. 95 ZGB wurde gestrichen).[7] Mehrfachehen sind dem schweizerischen Recht fremd. Wer eine neue Ehe eingehen will, hat daher den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist (Art. 96 ZGB). Die Ehe können nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen.[8] Die derzeit hängige parlamentarische Initiative "Ehe für alle" vom 5.12.2013 schlägt die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare vor.[9] Für gleichgeschlechtliche Partner besteht seit dem 1.1.2007 die Möglichkeit, ihre Partnerschaft durch Eintragung beim Zivilstandsamt rechtlich abzusichern (siehe hierzu Rdn 141 ff.).
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