Rz. 84

Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt des Kindes begründet. Die ehelichen und unehelichen Kinder sind rechtlich gleichgestellt.

1. Mutterschaftsfeststellung

 

Rz. 85

Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt das Gericht die Mutterschaft aufgrund der Tatsachen über die Geburt fest (§ 83 Abs. 1 FamG). Jegliche Vereinbarungen und Verträge über die Mutterschaft sind nichtig (§ 82 Abs. 2 FamG).

2. Vaterschaftsfeststellung

 

Rz. 86

Die Vaterschaft wird aufgrund der folgenden Vermutungen begründet:

a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

 

Rz. 87

Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheiratet ist, wird als Vater der spätere Ehemann betrachtet, auch wenn das Kind noch vor dem Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung bzw. Nichtigkeitserklärung der vorherigen Ehe geboren ist (§ 85 Abs. 2 FamG).

b) Einvernehmliche Erklärung der Eltern

 

Rz. 88

Wird die Vaterschaft nicht durch die erste Vermutung bestimmt, kann diese durch eine einvernehmliche Vaterschaftserklärung von beiden Eltern begründet werden (§ 90 FamG). Die Erklärung muss vor dem Matrikelamt oder vor Gericht abgegeben werden (§ 91 Abs. 2 FamG). Die Erklärung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie wegen einer psychischen Störung nicht imstande ist, die Folgen einer solchen Erklärung zu beurteilen, oder wenn die Erklärung der Mutter mit schwerwiegenden Hindernissen verbunden ist (§ 91 Abs. 4 FamG). Die einvernehmliche Vaterschaftserklärung kann sich auch auf das bereits empfangene, aber noch nicht geborene Kind beziehen (§ 92 FamG).

c) Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht

 

Rz. 89

Wurde die Vaterschaft nicht durch die einvernehmliche Vaterschaftserklärung begründet, so kann das Kind, die Mutter oder der Mann, welcher behauptet, Vater zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht einreichen (§ 94 Abs. 1 FamG). Ist das Kind binnen 180 und 300 Tagen nach dem Geschlechtsverkehr des Mannes mit der Mutter des Kindes geboren und ist die Vaterschaft des Mannes nicht durch schwerwiegende Umstände ausgeschlossen, wird der Mann für den Vater des Kindes gehalten (§ 94 Abs. 2 FamG). Das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann erst nach der Geburt des Kindes auf Antrag eingeleitet werden. Es ist insbesondere der Geschlechtsverkehr in der gegenständlichen Zeit zu beweisen.

3. Vaterschaftsanfechtung

a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

 

Rz. 90

Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20]

Ist das Kind vor dem 180. Tag nach der Eheschließung geboren, genügt es, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten (§ 87 Abs. 3 FamG). Zu einem späteren Zeitpunkt muss bei der Anfechtung nachgewiesen werden, dass die Vaterschaft des Ehemannes ausgeschlossen ist (§ 87 Abs. 1 FamG).

[20] In außerordentlichen Fällen kann auch das Kind die Vaterschaft anfechten (siehe Rdn 92).

b) Anfechtung der durch einvernehmliche Erklärung der Eltern begründeten Vaterschaft

 

Rz. 91

Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung kann sowohl von dem durch einvernehmliche Erklärung bestimmten Vater als auch von der Mutter des Kindes gestellt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Tag der einvernehmlichen Erklärung (§ 93 FamG).

c) Anfechtung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes

 

Rz. 92

Diese Möglichkeit kommt zur Anwendung, wenn die Vaterschaftsanfechtung im Interesse des Kindes notwendig und die Anfechtungsfrist der Eltern bereits abgelaufen ist (§ 96 Abs. 1 FamG). Die durch das Gericht festgestellte Vaterschaft kann von dem Kind nicht angefochten werden. Das Verfahren ist zweistufig und besteht aus dem Verfahren über die Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung und dem Verfahren über die Vaterschaftsanfechtung.

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