Rz. 92

Diese Möglichkeit kommt zur Anwendung, wenn die Vaterschaftsanfechtung im Interesse des Kindes notwendig und die Anfechtungsfrist der Eltern bereits abgelaufen ist (§ 96 Abs. 1 FamG). Die durch das Gericht festgestellte Vaterschaft kann von dem Kind nicht angefochten werden. Das Verfahren ist zweistufig und besteht aus dem Verfahren über die Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung und dem Verfahren über die Vaterschaftsanfechtung.

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