Rz. 394

Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):

die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung;
das (elterliche) Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht zum persönlichen Umgang einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen;
die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen;
die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht;
die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung;
die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist; bzw.
die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber.
 

Rz. 395

Das KSÜ ist – anders als das MSA – auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden (Art. 2 KSÜ; persönlicher Anwendungsbereich; d.h. keine Beschränkung auf Minderjährige).

 

Rz. 396

Nicht anzuwenden ist das Übereinkommen (Ausschluss des KSÜ) nach Art. 4 KSÜ

auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
auf Namen und Vornamen des Kindes;
auf die Volljährigerklärung;
auf Unterhaltspflichten;
auf Trusts und Erbschaften;
auf die soziale Sicherheit;
auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden; bzw.
auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.
[542] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 11.
[543] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 21 EGBGB Rn 11. Dazu näher Staudinger/Pirrung, EGBGB, Art. 19 Rn D 15 ff.

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