Rz. 5

Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der zukünftigen Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Art. 28 FamG). Darüber hinaus darf eine Ehe auch nicht zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern, Halbgeschwistern, mit dem Geschwister oder Halbgeschwister eines eigenen Elternteils sowie mit Kindern der Geschwister sowie Halbgeschwister geschlossen werden (Art. 27 Abs. 1 FamG). Dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf einer Adoption beruht (Art. 27 Abs. 2 FamG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge