Rz. 108
Die nach den einzelnen Gesetzen für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen Wirkungen reichen unterschiedlich weit, abhängig vom Umfang der jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. Die (historischen) Comunidades Autónomas, mit eigener Kompetenz auch im Privatrecht, haben demgemäß recht vollständige Gesetze. Die anderen beschränken sich daher eher auf Regelungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Wegen der vorrangigen Zuständigkeit des Gesamtstaates für das Sozialversicherungs-, das Steuer- und das Ausländerrecht haben einige Gesetze dann nur noch einen sehr begrenzten echten Regelungsgehalt. Sie gewähren den Partnern zwar soziale Anerkennung, doch wenig einklagbare Rechte.[152]
Rz. 109
Verwandtschaftliche Beziehungen werden durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet, ebenso wenig Schwägerschaft. Teils wird dies ausdrücklich erklärt (Aragón und im Recht der Balearen), teils äußern sich die regionalen Gesetzgeber (wegen nicht bestehender Rechtsetzungsbefugnis) nicht, woraus geschlussfolgert werden darf, dass sich verwandtschaftliche Beziehungen gegenüber Dritten gerade nicht ergeben.[153] In einigen Rechten ist das Recht zur Adoption ausdrücklich vorgesehen, wie in Katalonien und in Aragón nur für heterosexuelle nichteheliche Partnerschaften; ein uneingeschränktes Adoptionsrecht enthalten dagegen die Gesetze des Baskenlandes und von Kantabrien – also können hier auch homosexuelle nichteheliche Lebenspartnerschaften adoptieren. Die anderen Gesetze enthalten zur Adoption keine Regelung.[154]
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