Rz. 10

Die Ehehindernisse lassen sich in beseitigbare und solche, die nicht beseitigt werden können, unterteilen. Zu den nicht beseitigbaren Ehehindernissen gehört die Blutsverwandtschaft und die durch Volladoption entstandene Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades (Art. 12 Abs. 1 und 2). Im Fall einer sog. unvollständigen Adoption (Teiladoption) dürfen der Adoptierte und der Annehmende keine Ehe miteinander eingehen (Art. 13). Die unvollständige Adoption führt also nur im ersten Grad der direkten Linie zu einem Ehehindernis, während die Volladoption in gerader Linie zu einem uneingeschränkten Ehehindernis in der Seitenlinie bis zum vierten Verwandtschaftsgrad führt. Von den Ehehindernissen, die ihre Ursache darin haben, dass die künftigen Ehegatten aufgrund einer Vorehe in bestimmter Weise miteinander verschwägert sind (Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn), kann Befreiung erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Ehe mit dem Stiefvater oder der Stiefmutter bzw. der Stieftochter und dem Stiefsohn (Art. 14 Abs. 1 und 2). Die Befreiung wird im FamG-Verfahren erteilt. Materielle Voraussetzung ist wiederum, dass das Gericht vom Vorliegen "rechtfertigender Gründe" ausgeht.

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