a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

 

Rz. 90

Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfechten (§ 88 Abs. 2 FamG).[20]

Ist das Kind vor dem 180. Tag nach der Eheschließung geboren, genügt es, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten (§ 87 Abs. 3 FamG). Zu einem späteren Zeitpunkt muss bei der Anfechtung nachgewiesen werden, dass die Vaterschaft des Ehemannes ausgeschlossen ist (§ 87 Abs. 1 FamG).

[20] In außerordentlichen Fällen kann auch das Kind die Vaterschaft anfechten (siehe Rdn 92).

b) Anfechtung der durch einvernehmliche Erklärung der Eltern begründeten Vaterschaft

 

Rz. 91

Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung kann sowohl von dem durch einvernehmliche Erklärung bestimmten Vater als auch von der Mutter des Kindes gestellt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Tag der einvernehmlichen Erklärung (§ 93 FamG).

c) Anfechtung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes

 

Rz. 92

Diese Möglichkeit kommt zur Anwendung, wenn die Vaterschaftsanfechtung im Interesse des Kindes notwendig und die Anfechtungsfrist der Eltern bereits abgelaufen ist (§ 96 Abs. 1 FamG). Die durch das Gericht festgestellte Vaterschaft kann von dem Kind nicht angefochten werden. Das Verfahren ist zweistufig und besteht aus dem Verfahren über die Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung und dem Verfahren über die Vaterschaftsanfechtung.

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