Rz. 135

Für die Volljährigenadoption gelten im Grundsatz die Vorschriften über die Minderjährigenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB). Von diesem Grundsatz enthalten die Vorschriften über die Volljährigenadoption allerdings einige wichtige Ausnahmen. Verschiedene Vorschriften der Minderjährigenadoption sind im Verfahren über eine Volljährigenadoption nicht anzuwenden (§ 1768 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption genügt für eine Volljährigenadoption gem. § 1767 Abs. 1 BGB, dass sie sittlich gerechtfertigt ist.

 

Rz. 136

Die Volljährigenadoption hat – im Gegensatz zur Minderjährigenadoption – regelmäßig nur "schwache Wirkungen". Die Annahme eines Volljährigen führt zwar dazu, dass er die Stellung eines Kindes des Annehmenden erhält (§§ 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 2 BGB). Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich allerdings nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB). Außerdem werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren leiblichen Verwandten durch die Annahme grds. nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Das Familiengericht kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption richten (§ 1772 BGB).

 

Rz. 137

Auch bei der Volljährigenadoption erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1757 Abs. 1 BGB). Ist der Angenommene allerdings verheiratet, erstreckt sich diese Namensänderung nicht notwendig auf den geführten Ehenamen (§ 1767 Abs. 2 S. 3 BGB). Außerdem kann in Einzelfällen dem neuen Familiennamen des Kindes der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt werden (§§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Die Volljährigenadoption eines Ausländers begründet keinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und regelmäßig kein Aufenthaltsrecht.[140]

[140] Palandt/Götz, § 1767 BGB Rn 8.

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