Rz. 172

Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 19 oder 21 ergangen sind, Gültigkeit in anderen Staaten haben, mithin gegenseitig anzuerkennen sind (Bindungswirkung) – ohne dass es einer besonderen Bestätigung, einer Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung oder ihrer Voraussetzungen (was Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit anbelangt) in dem einen oder anderen der Vertragsstaaten bedarf. Dasselbe gilt für rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind und die Ungültigkeit oder die Nichtigkeitserklärung einer Ehe zwischen Staatsbürgern in einem Vertragsstaat betreffen.

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