Rz. 144

Der Annehmende muss voll geschäftsfähig sein (Art. 114/1 § 1 FVGB). Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 10 § 1 ZGB) bzw. durch Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig geworden sind (Art. 10 § 2 S. 1 FVGB) und die weder voll noch teilweise entmündigt sind (Art. 13, 16 ZGB).

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