Rz. 86

Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat[20] (Art. 42).

Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43).

Die Klage auf Feststellung der Mutterschaft kann von dem Kind fristlos und von der Frau, die sich für die Mutter hält, fristgebunden[21] erhoben werden.

 

Rz. 87

Die Mutterschaft einer Frau, die im Geburtsregister als Mutter eines Kindes eingetragen ist, kann angefochten werden (Art. 44 Abs. 1). Es ist allerdings nicht gestattet, die durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgelegte Mutterschaft, die Mutterschaft nach der Adoption eines Kindes und die Mutterschaft nach dem Tod eines Kindes anzufechten.

Die Klage auf Anfechtung der Mutterschaft kann von dem Kind (fristlos), von der Frau, die im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist, der Frau, die behauptet, die Mutter zu sein, wenn sie ihre Mutterschaft durch eine Klage begründen will, und dem Mann, der nach dem FamG als Vater des Kindes gilt, (fristgebunden[22]) erhoben werden (Art. 44 Abs. 2).

[20] Unabhängig davon, wessen genetische Merkmale das Kind hat (Ei- oder Embryonenspende) oder ob eine Leihmutterschaft vorliegt.
[21] Innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Erkenntnis, dass sie das Kind zur Welt gebracht hat, und spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt des Kindes (Art. 249).
[22] Innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Erkenntnis über die relevante Tatsache und spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt des Kindes (Art. 250).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge