Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland bei Leihmutterschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland bei Leihmutterschaft:

- Die Beurkundung der Geburt (PStG) eines in den USA von einer Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kindes mit deutschen genetischen Eltern und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann nicht erfolgen, da es nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von den genetischen Eltern erworben hat. Denn für seine Abstammung ist deutsches Recht maßgebend (Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Danach ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB), also die Leihmutter, und sein Vater deren Ehemann (§ 1592 Nr. 1 BGB). Die genetischen Eltern können die rechtliche Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen F 5 UR III 589/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.08.2012; Aktenzeichen 1 BvR 573/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Stuttgart vom 21.11.2011 - F 5 UR III 589/2010, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.11.2011 hat das AG auf die Zweifelsvorlage der Beteiligten Z. 3 den Antrag der Antragsteller auf Nachbeurkundung der am 12.4.2010 in ..., USA, geborenen Betroffenen abgelehnt.

Gegen die am 13.12.2011 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30./31.12.2011 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben vom 5.1.2012 wurden die Akten am 11.1.2012 übersandt und mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten am 20.1.2012 zurückgegeben.

Im Einzelnen wird zur Sachverhaltsdarstellung auf den Beschluss vom 21.11.2011, die Zweifelsvorlage vom 6.7.2010 und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Das AG hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 25.1.2012 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die angekündigte Beschwerdebegründung (§ 65 Abs. 1 FamFG) wurde in angemessener Zeit nicht nachgereicht. Bei einer in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedarf es nicht der Setzung einer Begründungsfrist nach § 65 Abs. 2 FamFG. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist das Gericht jedoch gehalten mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit zu warten, selbst wenn eine Beschwerdebegründung nicht für erforderlich erachtet oder die Sache für entscheidungsreif gehalten wird. Die Dauer der Wartefrist beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde bis zum Erlass der Entscheidung (BGH, Beschl. v. 24.9.2009 - IX ZB 285/08, in juris; BGH NZI 2010, 998; Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 65 FamFG Rz. 7; je m.w.N.). Sternal sieht dabei ein Zuwarten von 2-3 Wochen als angemessen, aber auch ausreichend an. Abgestellt auf den Eingang der Beschwerde am 30.12.2011 wäre eine Wartefrist von drei Wochen am 20.1.2012 verstrichen gewesen und auf den Zugang der Akten am 3.2.2012, wobei die Akteneinsicht keine weiteren Erkenntnisse lieferte, als sie bereits den Beschwerdeführern bekannt waren.

In der Sache selbst wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des AG vom 21.11.2011 Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.

Lediglich als ergänzend und vertiefend werden die Antragsteller auf die vom Standesamt und den Gerichten zu beachtende Gesetzes- und Rechtslage hingewiesen:

Die Betroffenen sind in den USA geboren. Ein Antrag auf Beurkundung ihrer Geburt im Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG setzt voraus, dass sie deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt der Antragstellung sind. In Betracht kommt lediglich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG). Dann müssten die Betroffenen von den Beschwerdeführern abstammen. Insoweit unterliegt gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser befindet sich in Deutschland, so dass sich die Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) der beiden Betroffenen nach deutschem Recht bestimmt. Für die Mutterschaft ist § 1591 BGB maßgebend. Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

Bis zum 1.7.1998 gab es keine spezielle die Mutterschaft regelnde Norm - und zwar in der Vorstellung, die gebärende Frau sei natürlich auch die genetische Mutter des Kindes. Erst seit die moderne Fortpflanzungsmedizin eine Aufspaltung von genetischer und Tragemutterschaft ermöglicht, stellt sich für diese Fälle die Frage der "richtigen" Mutter. Der Gesetzgeber ha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge