Rz. 91

Die Stellung von nichtehelichen Kindern unterscheidet sich signifikant von der Stellung ehelicher Kinder in jenen Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren ist. Vor diesem Datum führte die Heirat der Eltern dazu, dass nichtehelich geborene Kinder als eheliche angesehen werden. Ohne Heirat mit der Kindesmutter beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater nur, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Nach dem Stichtag beerbt das nichteheliche Kind den Vater, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.[44]

[44] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.

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