Rz. 13

Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (lit. d), Unterhaltspflichten (lit. e), Trusts und Erbschaften (lit. f) sowie Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden (lit. g).

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