Rz. 89

Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden.

1. Eheliches Kind

 

Rz. 90

Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches vor dem 1.7.1980 zu einem Zeitpunkt geboren wurde, der eine Zeugung während der Ehe vermuten lässt, wird die Vaterschaft vermutet. Falls das Kind später geboren wurde, findet diese Regel keine Anwendung. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht bereits wieder erneut verheiratet ist, handelt es sich um ein nichteheliches Kind.[42] Sofern die Ehe durch den Tod des Vaters beendet wird, gilt die Vaterschaftsvermutung, falls die Zeitspanne zwischen dem Tod des Vaters und der Geburt des Kindes eine Vaterschaft nicht ausschließt,[43] ansonsten handelt es sich um ein nichteheliches Kind.

[42] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.
[43] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.

2. Nichteheliches Kind

 

Rz. 91

Die Stellung von nichtehelichen Kindern unterscheidet sich signifikant von der Stellung ehelicher Kinder in jenen Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren ist. Vor diesem Datum führte die Heirat der Eltern dazu, dass nichtehelich geborene Kinder als eheliche angesehen werden. Ohne Heirat mit der Kindesmutter beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater nur, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Nach dem Stichtag beerbt das nichteheliche Kind den Vater, unabhängig davon, ob die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.[44]

[44] Siehe v. Knorre, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Finnland, S. 540.

3. Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft

 

Rz. 92

Die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind und die Sicherstellung der Unterhaltsleistung durch den Erzeuger erfolgen entweder dadurch, dass der Vater von sich aus oder aufgrund der vom sog. Kindpfleger durchgeführten Vaterschaftsuntersuchung die Vaterschaft anerkennt oder dass durch Urteil die Vaterschaft festgestellt wird. Eine Vaterschaftsuntersuchung kann nach dem neuen Vaterschaftsgesetz nicht mehr durch die Kindesmutter unterbunden werden. Hierdurch werden die Rechte des Vaters und des Kindes gestärkt, vgl. § 8 Abs. 2 des Vaterschaftsgesetzes 5.9.1975/700, der noch ein Vetorecht der Kindesmutter vorsah.

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