Rz. 170

Mit dem 1.4.1998 wurde die Stiefelternadoption abgeschafft, die beinhaltete, dass beide Partner (Stiefelternteil und der Elternteil) das Kind adoptierten. Das bedeutete, dass merkwürdigerweise auch immer ein Elternteil sein eigenes Kind adoptieren musste bei einer Stiefelternadoption. Seither ist die Adoption des Kindes durch einen (verheirateten, registrierten oder nicht verheirateten) Partner des Elternteils eine "Einzeladoption" (auch "Partneradoption" genannt). Dem Richter obliegt die Prüfung, ob die Partneradoption offenkundig im Interesse des Kindes liegt, wobei nach Ansicht des Staatssekretärs der Justiz größte Zurückhaltung beim Übergehen allfälliger Bedenken des nicht mit der Sorge betrauten Elternteils zu walten hat. In vielen Fällen wird die gemeinsame Sorge des Elternteils und Partners/Nichtelternteils gem. Art. 1: 253t ff. BW das geeignetere Mittel sein.[223] Die Partneradoption soll die faktische Beziehung zwischen Kind und Elternteil nicht abbrechen. Das Gericht kann deswegen bestimmen, dass der Umgang zwischen dem (ursprünglichen) Elternteil und dessen Kind aufrechterhalten bleibt (Art. 1: 229 Abs. 4 BW).

[223] Siehe Thomassen, Adoptie en medegezag, FJR 1996, 77 ff.

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