Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Es wird eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage eingeholt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gem. § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.2.2001 (BGBl. I 266), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (LPartG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) adoptierte mit rechtskräftigem Urteil des AG Ialomita - Zivile Abteilung vom 8.11.2002 (Zivilurteil-Nr.:) in Rumänien den am 18.3.2000 in Slobozia, Kreis Ialomita (Rumänien) geborenen Anzunehmenden. Die rumänische Adoptionsentscheidung wurde mit Beschluss des AG Hamburg vom 24.11.2006 (Geschäfts-Nr.:) nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt und festgestellt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern erloschen ist und der Anzunehmende durch Annahme die rechtliche Stellung eines Kindes des Beteiligten zu 2) erlangt hat. Der Anzunehmende lebt seit dem 4.12.2002 im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 1) und 2), die seither die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen. Am 23.12.2002 begründeten die Beteiligten zu 1) und 2) zu Protokoll des Standesamts Hamburg-Eimsbüttel (Geschäfts-Nr.: 47/2002) eine Lebenspartnerschaft.

Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt den Anzunehmenden ebenfalls zu adoptieren und stellte deshalb am 4.10.2005 in einer notarieller Urkunde der Hamburger Notarin vom 26.9.2005 (Urkundenrollen-Nr.:) beim AG Hamburg - Vormundschaftsgericht - einen Antrag auf Annahme als Kind.

Der Beteiligte zu 2) willigte in derselben notariellen Urkunde in die Adoption ein.

Mit Beschluss des AG Hamburg vom 16.6.2008 (Geschäfts-Nr.:) wurde der Adoptionsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil die Rechtsordnung, wie sich aus § 9 Abs. 7 LPartG und § 1742 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebe, eine nachfolgende sukzessive Adoption durch einen Lebenspartner nicht vorsehe.

Gegen den Beschluss des AG Hamburg vom 16.6.2008 legte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 8.9.2008 rechtzeitig Beschwerde ein, die das LG Hamburg mit Beschluss vom 16.2.2009 (Geschäfts.-Nr.:) zurückwies. Dagegen erhob der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 5.3.2009 ordnungsgemäß weitere Beschwerde zum OLG Hamburg, die er mit Schreiben vom 1.4.2009 begründete.

Der Beteiligte zu 1) ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Verbot der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.

Der Senat hat den im Tenor genannten Beschluss gefasst, da er das aus § 9 Abs. 7 LPartG folgende Verbot der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG hält.

II.1. Der Senat ist zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGgesetz (BVerfGG) befugt.

Streitentscheidende Norm ist § 9 Abs. 7 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) in der Fassung vom 16.2.2001 (BGBl. I 266), mit den Änderungen durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I 3396), dem Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.2005 (BGBl. I 203), dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.2.2007 (BGBl. I 122), dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I 3189), dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBBl. I 2586), dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl. I 700) und dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. I 1696). Streitentscheidend ist mithin ein nachkonstitutionelles Gesetz.

Die Gültigkeit des § 9 Abs. 7 LPartG ist für die Entscheidung des Gerichts auch erheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die Entscheidungserheblichkeit dann zu bejahen, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 7, 171, 174; 65, 265, 277; 91, 118, 121). Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes das Ausgangsverfahren auszusetzen ist, bis der Gesetzgeber reagiert hat; denn auch diese Aussetzungsentscheidung ist eine andere Entscheidung als die, die im Fall der Gültigkeit des Gesetzes zu treffen wäre (BVerfGE 17, 210, 215 f.; 23, 74, 78; 64, 158, 168; 71, 39, 49 f.; 72, 9, 18; 93, 386, 394; 99, 69, 77). Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auch beanstandete Gleichheitsverstöße entscheidungserheblich, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber die begehrte Begünstigung aufhebt und dann das vorlegende Gericht im Ergebnis genauso tenorieren müsste, wie es auch oh...

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