Rz. 124

Zulässig ist nur die Einzeladoption, es sei denn, bei den Annehmenden handelt es sich um Eheleute (Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FamKodex). Ferner müssen die Wahleltern bzw. muss der Annehmende bei einer Einzeladoption geschäftsfähig sein und ihnen/ihm darf das Sorgerecht nicht entzogen worden sein (Art. 78 FamKodex). Ein Verstoß gegen die gem. Art. 85 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 FamKodex begründete Eintragungspflicht des Adoptierenden im Register für Volladoptionen lässt die Wirksamkeit der Kindesannahme unberührt.[115]

[115] Markov, Semeyno i nasledstveno pravo (Familien- und Erbrecht), S. 128.

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