Rz. 289
Bei medizinisch assistierter Zeugung gilt grundsätzlich die gesetzliche automatische Zurechnung der Mutterschaft und Vaterschaft der Ehegatten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Status als anerkanntes Kind kraft Gesetzes angenommen (Art. 8 G. Nr. 40/2004), wenn sie gemeinsam schriftlich gegenüber dem Arzt (Art. 6 des Gesetzes vom 19.2.2004, Nr. 40 i.V.m. D.M. vom 16.12.2004, Nr. 336) in die künstliche Befruchtung eingewilligt haben. Die Regelung gilt sowohl bei homologen als auch bei heterologen Fortpflanzungsmethoden.[321] Vor diesem Hintergrund wird in der italienischen Literatur längst von einem Vorrang der rechtlichen vor der genetischen Elternschaft gesprochen. Anders formuliert: Status-Sicherheit für das Kind sowie Verantwortungs-Übernahme durch die Eltern gelten in Italien als Leitfaden der medizinisch assistierten Zeugung.[322]
Rz. 290
Ein besonderer Schutz wird auch der sozialen Familie und dem Recht auf Selbstbestimmung und "Privacy" des Gameten-Spenders gewährt, indem dem Gametenspender ein juristisch relevantes Verwandtschaftsverhältnis zum Kind untersagt wird und er ihm gegenüber keine weiteren Rechte und Pflichten hat (Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 40/2004).
Rz. 291
Ausgeschlossen ist das Recht der Mutter, anonym zu bleiben. Eine Anfechtung der ex lege-Anerkennung wegen Unrichtigkeit ist ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/2004). Es besteht ein Anfechtungsrecht des Mannes – gleich ob verheiratet oder nicht –, wenn er nachweisen kann, dass das Kind nicht aus der medizinisch assistierten Fortpflanzung hervorgegangen ist, in die er eingewilligt hat.
Rz. 292
Art. 12 des Gesetzes Nr. 40/2004 verbietet die Leihmutterschaft bzw. Ersatzmutterschaft. Leih- und Ersatzmutterschaftsverträge sind demnach als nichtig anzusehen.[323] Unzulässig sind jedenfalls Verträge von Wunscheltern mit einer Ersatzmutter, in denen diese sich verpflichtet, ein genetisch nicht von ihr stammendes Kind auszutragen, und Verträge, in denen die Leihmutter ein Entgelt erhält.
Die Unwirksamkeit wird darüber hinaus aber immer dann anzunehmen sein, wenn die "austragende" Mutter sich verpflichtet, das Kind nach der Geburt den Wunscheltern zu übergeben, auch wenn teilweise ein Verstoß gegen die guten Sitten bestritten wird.
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