Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 67 FH 6/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 13.11.2017 abgeändert. Die Entscheidung der Richterin A... des Circuit Court of Cook County, C..., D..., vom 04.08.2016 wird anerkannt.

Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 5 000 EUR festgesetzt (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Um ihren Kinderwunsch zu verwirklichen, der nicht auf natürliche Weise verwirklicht werden konnte, da die Antragstellerin nicht in der Lage ist, Kinder auszutragen, schlossen die Antragsteller mit der Beteiligten zu 3., einer amerikanischen Staatsangehörigen aus C..., D..., einen sog. Leihmuttervertrag ab (in Auszügen: Anlage A1). Danach erklärte sich diese (nachfolgend Leihmutter genannt) bereit, für die Antragsteller ein Kind oder mehrere Kinder auszutragen. Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist nach dem Recht des Staates C... zulässig. Mit den Samenzellen des Antragstellers und den Eizellen der Antragstellerin wurden sodann in den D... Embryonen geschaffen, die die Leihmutter für die Antragsteller ausgetragen und aus denen sich das Kind E... entwickelt hat.

Am 09.03.2016 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft zu diesem von der Leihmutter auszutragenden Kind an und erklärte zugleich, für dieses zunächst neben der Leihmutter die elterliche Sorge ausüben zu wollen (Anl. A 2). Gegenüber dem für denWohnort der Leihmutter zuständigen deutschen Generalkonsulat in F... stimmte diese am 31.05.2016 der Vaterschaftsanerkennungserklärung des Antragstellers, dem gemeinsamen Sorgerecht sowie der Mitnahme des Kindes nach Deutschland und der Feststellung der Mutterschaft durch die Antragstellerin zu (Anl. A 3).

Am 22.07.2016 wurde E... G... in H..., C..., D... geboren. In der Geburtsurkunde des Kane County Clerk Registrar in I..., C... vom 25.07.2016 wurde der Antragsteller als Vater und die Antragstellerin als Mutter des Kindes eingetragen (Anl. A 5).

Am 04.08.2016 entschied sodann die Richterin des Circuit Court of Cook County, C..., D..., Mrs. A..., per "Order for declaration of rights", dass die Antragsteller vom Tag der Geburt des Kindes E... G... an, als rechtliche Eltern gelten und so zu behandeln sind, als sei es das leibliche Kind der Antragsteller (Anl. A 4 mit deutscher Übersetzung). Seit August 2016 lebt E... gemeinsam mit den Antragstellern in Deutschland, J....

Die Antragsteller begehren die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG. Die Leihmutter ist im vorliegenden Verfahren angehört worden und hat über ihre Verfahrensbevollmächtigte der Feststellung der Mutterschaft durch die Antragstellerin erneut zugestimmt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal hat durch Beschluss vom 13.11.2017 klargestellt, dass der Antragsteller Vater des betroffenen Kindes sei; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, dass ein Anerkenntnishindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, nämlich ein Verstoß gegen den ordre public, vorliege, der einer Anerkennung nach deutschem Recht entgegenstehe. Maßgeblich sei hierbei, dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine. Die Leihmutterschaft sei nach deutschem Recht ausdrücklich untersagt und unter Strafe gestellt, so dass es sich um eine grundlegende Wertentscheidung und den Kernbestand unseres Rechts handele, was durch das Vorgehen der Antragsteller bewusst umgangen werde. Die Antragsteller seien auf die Adoption zu verweisen.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde, mit der sie unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 (XII ZB 463/13), in der die früher streitige Frage geklärt sei, dass eine auf einer Leihmutterschaftsvereinbarung beruhende Elternschaft der Bestelleltern nicht grundsätzlich gegen den deutschen ordre public verstoße, weiterhin die Anerkennung der ausländischen Entscheidung begehren.

Die Leihmutter schließt sich der Argumentation der Beschwerde an und ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die streitgegenständliche Entscheidung anerkannt wird.

II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Anerkennung der ausländischen Entscheidung vom 04.08.2016 abgelehnt.

1. Bei der "Order for declaration of rights" des Circuit Court of Cook County, C..., D..., vom 04.08.2016 handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Zwar ist weder vorgetragen noch sind dazu Feststellungen getroffen worden, ob es sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung nach dem Recht von C... um eine rechtsb...

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