Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Internordische Regelungen

Rz. 55 Bei Ehen zwischen Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates, die dies bei der Eingehung der Ehe waren, sind insbesondere in Bezug auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten besondere innernordische Bestimmungen zu beachten. Das Gesetz 2019:234 enthält im 3. Kapitel besondere Bestimmungen über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten in nordischen ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Abstammung

Rz. 154 Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind geboren hat (Ar...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Belgien / 1. Abstammung von Rechts wegen

Rz. 178 Mutter eines Kindes ist die Frau, die als solche in der Geburtsurkunde bezeichnet ist[228] (mater semper certa est). Aufgrund Art. 44 ZGB ist der Name der Mutter obligatorisch in der Geburtsurkunde eines in Belgien geborenen Kindes einzutragen. Die Mutterschaft, die aus der Geburtsurkunde hervorgeht, kann angefochten werden. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nicht zul...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Person des bzw. der Sorg...mehr

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Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 290 Das HUntProt bestimmt nach seinem Art. 1 Abs. 1 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe[341] oder Schwägerschaft (Begriffe, die weit auszulegen sind)[342] ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern[343] (sachlicher Anwendungs...mehr

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Frankreich / e) Eheverbote zwischen Verwandten und Verschwägerten

Rz. 16 Zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Art. 161 CC; z.B. Vater-Tochter), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (Art. 162 CC) sowie zwischen Onkel bzw. Tante und Nichte bzw. Neffe (Art. 163 CC) kann eine Ehe nicht geschlossen werden. Art. 163 CC gilt nach der Rechtsprechung auch für Ehen zwischen Großonkel und Großnichte bzw. Großtante u...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Rz. 106 Das Ergebnis muss mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein. Es genügt also nicht, dass das Ergebnis nach deutschem Recht anders oder entgegengesetzt lauten würde (also z.B. die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch erhält oder die Volljährigenadoption ausgeschlossen ist). Das Ergebnis muss vielmehr "so anstößig sein un...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Eigenart des Internationalen Familienrechts

Rz. 1 Die Geltung des Rechts ist territorial beschränkt. Der deutsche Richter ist an die Bundesverfassung und deutsches Gesetzesrecht gebunden. Deutsches Recht hingegen hat jenseits der Landesgrenzen keine Wirkung. Diese Territorialität des Rechts, würde man sie absolut durchführen, würde in der Praxis bei grenzüberschreitenden Sachverhalten jedoch zu unzuträglichen Folgen f...mehr

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Portugal / Literaturtipps

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ZErb 10/2020, Die kollision... / 1

Die Frage, wie rechtlich zu reagieren ist, wenn der Erblasser nach Errichtung seines Testaments Vater[1] wird, er aber bis zu seinem Tod es unterlässt, sein Testament an die Geburt seines Kindes anzupassen, hat nicht nur in diesem und im letzten Jahrhundert Rechtsgelehrte beschäftigt; vielmehr war sie schon zur Zeit des römischen Reichs Gegenstand rechtswissenschaftlicher Ab...mehr

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ZErb 10/2020, Zur Pflichtte... / 1 Gründe

Die Parteien streiten über einen klägerischen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil. Im März 2017 verstarb Frau H.M. T. (Erblasserin), (…). Die Erblasserin war ledig und hatte keine leiblichen Kinder. Den Kläger hat sie durch Beschluss des Amtsgerichts (…) als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hat ein eigenhändiges Testament ohne Datum mit folgend...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 1.2 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Rz. 539 [Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15] Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei s...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 451 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–18] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 452 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Jung, SGB VII § 67 Vorausse... / 2.3 Adoption

Rz. 38 Abs. 5 stellt klar, dass es für die Waisenrente unerheblich ist, wenn die Waise adoptiert worden ist und ein Verwandtschaftsverhältnis vom Zeitpunkt der Adoption an zu den annehmenden Eltern besteht. Dies entspricht der Regelung des § 1755 Abs. 1 BGB, wonach zwar das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten einschließlich der damit verbundenen Rechte und...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / II. Alleinige Fortführung des bisherigen Familiennamens nach Adoption?

1. Ausnahmslose Geltung der gesetzlichen Regelung Die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nach seinem klaren Wortlaut ausnahmslos. Der BGH hat dies in der besprochenen Entscheidung[19] nochmals bekräftigt. Einzige Abweichungsmöglichkeiten sind die oben dargestellte Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens sowie bei verheirateten Angenommenen die Beibehaltung des Ehename...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / II. Die Adoption wird von der Fortführung des Familiennamens des Anzunehmenden abhängig gemacht

Beantragen die Beteiligten, die Adoption nur unter der Bedingung auszusprechen, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Familiennamen allein fortführt, laufen sie Gefahr, dass der Adoptionsantrag insgesamt abgewiesen wird, weil der Adoptionsantrag gemäß § 1752 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich bedingungsfeindlich und die beantragte namensrechtliche Entscheidung gesetzlich nicht ...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / d) Eigene Auffassung

Der Vorlagebeschluss überrascht, weil der BGH bislang die geltende Regelung als verfassungsgemäß verteidigt hat.[38] Die besseren Argumente sprechen m.E. gegen eine Verfassungswidrigkeit. Es gibt kein Grundrecht darauf, als Erwachsener adoptiert werden zu können, schon gar nicht unter selbst gewählten Bedingungen wie der alleinigen Fortführung des bisherigen Namens. Wenn die...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / 1. Regelfall: Neuer Geburtsname

Nach § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB gelten bei Adoption eines Volljährigen die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt. Die Vorschrift verweist damit auf § 1757 BGB, der als Grundregel in Abs. 1 S. 1 vorsieht, dass der Angenommene als Geburtsname den Familiennamen des Annehmenden erhält. Dabei klärt § 175...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / b) Literaturstimmen für Verfassungswidrigkeit

Kritische Literaturstimmen argumentieren ergänzend, es könne nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine Integration des Angenommenen in den Familienverbund des Annehmenden mit dem Zwang zur Namensänderung durchzusetzen.[27] Andere europäische Rechtsordnungen, welche eine Erwachsenenadoption gestatteten, sähen keineswegs zwingend die Übernahme des Familiennamens des Annehmende...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / a) BGH-Begründung für Vorlagebeschluss

Die fehlende Möglichkeit einer alleinigen Fortführung des bisherigen Familiennamens trotz eines besonderen Kontinuitätsinteresses sei ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie wegen der Verpflichtung zur Namensänderung auch in Art 8 Abs. 1 MRK.[25] Dieser Eingriff sei verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig.[26] Zwar verfolge der Gesetzge...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / 1. Ausnahmslose Geltung der gesetzlichen Regelung

Die Regelung des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB gilt nach seinem klaren Wortlaut ausnahmslos. Der BGH hat dies in der besprochenen Entscheidung[19] nochmals bekräftigt. Einzige Abweichungsmöglichkeiten sind die oben dargestellte Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens sowie bei verheirateten Angenommenen die Beibehaltung des Ehenamens gemäß § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB. Ist der Angenomm...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / c) Gegenstimmen

In der Rechtsprechung wurde bislang ganz überwiegend[30] die geltende Rechtslage als verfassungskonform angesehen. Die Möglichkeit der Beifügung eines nicht zum Ehenamen gewordenen Geburtsnamens trage dem berechtigten Interesse des Angenommenen hinreichend Rechnung, seinen bisherigen Familiennamen, unter dem er bekannt sei und mit dem er seine Identität verbinde, beizubehalte...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / B. Anfechtbarkeit der Entscheidung zur Namensführung

Nach § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind nicht anfechtbar. Die Vorschrift gilt auch für die Adoption eines Erwachsenen. Was den Ausspruch zur Namensführung angeht, ist nach Verfahrensstadium und Entscheidung zu differenzieren. I. Ein Antrag zur Namensführung wird nicht gestellt 1. Die Änderung des Geburtsnamens Eines Antrages, den Geburtsnamen de...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / 2. Verfassungswidrigkeit?

Der Rigorismus der geltenden Regelung könnte als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungswidrig sein. Der BGH ist zu dieser Auffassung jedenfalls für den Fall gelangt, dass einem volljährigen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinui...mehr

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FF 09/2020, Zur alleinigen ... / III. Ablehnung eines Antrags zur Namensführung

Wird ein (Hilfs)Antrag zur Namensführung in der Adoptionsentscheidung abgelehnt, so steht § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG der Anfechtung dieses namensrechtlichen Entscheidungsteils nicht entgegen. Dies hat der BGH in der hier besprochenen Entscheidung im Einklang mit der bislang bereits h.M. überzeugend dargelegt.[12] Anfechtbar ist insbesondere auch die Ablehnung einer gesetzlich n...mehr

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FF 09/2020, Verfahrenswert ... / 2 Anmerkung

Wieder einmal musste das OLG Frankfurt dem AG Offenbach Nachhilfe in Sachen Wertfestsetzung erteilen.[1] 1. Zum Verfahren In der Sache geht es um ein in Familiensachen regelmäßig auftretendes Problem, nämlich die Abrechnung und Wertfestsetzung im Falle der Mandatskündigung während eines laufenden Verfahrens. Dabei ist unerheblich, ob der Mandant oder der Anwalt kündigt. Mit Kün...mehr

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Rollierende Planung und rol... / 6 Literaturhinweise

Becker/Leyk/Riemer, Moderne Budgetierung: Unternehmenssteuerung am Beispiel vom Bayer MaterialScience, Controller Magazin, 2013, S. 58 – 61. Brenner/Leyk, Rollierender Forecast und rollierende Planung, in: Horváth & Partners (Hrsg.), Beyond Budgeting umsetzen. Erfolgreich planen mit Advanced Budgeting, 2004, S. 101 – 121. De Waal/Hermkens-Janssen/van de Veen, The evolutionary ...mehr

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ZErb 08/2020, Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Rechtsanwalt, Notar und FA ErbR Ulf Schönenberg-Wessel Bruschke, Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, 69 praktische Fälle, Lehrbuch/Studienliteratur, 9. Auflage 2020. efv, ISBN...mehr

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FF 0708/2020, Abänderung ei... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts. [2] Die Antragsgegner sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers. Die Antragsgegner zu 1 (geboren im März 2002) und 2 (geboren im Juli 2011) sind aus der Ehe des Antragstellers mit ihrer Mutter hervorgegangen. Die Antragsgegnerin zu 3 (geboren im Juli 2007) ist das nichteheliche...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.2.2 Adoption

Nach §§ 1741 ff. BGB kann auch die Annahme als Kind ein Verwandtschaftsverhältnis begründen. Da das Adoptionsrecht zum 1.1.1977 grundlegende Änderungen erfahren hat,[1],ist zunächst zu klären, ob die Adoption bis zum 31.12.1976 stattfand oder danach. Adoptionen vor dem 1.1.1977 Für Adoptionen vor dem 1.1.1977 galt, dass das adoptierte Kind sein volles Erbrecht in Bezug auf sei...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.3 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge.[1] Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also beispielsweise die Geschwister des Erblassers). Das Rangverhältnis der Erben zweiter Ordnung untereinander wird von § 1925 Abs. 2 und Abs. 3 BGB festgelegt. Solange noch beide Elterntei...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.4 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern und deren Abkömmlinge. Leben noch alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen,[1] d. h. je ¼, wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnungen vorhanden sind. Sind in den Fällen einer Stiefkind- oder Verwandtenadoption mehr als vier Großeltern vorhanden, führt dies zu einer Ver...mehr

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Die gesetzliche Erbfolge / 1.5 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Eine mehrfache Erbbeteiligung einer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Ordnungen kann es nicht geben, da ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.[1] Möglich ist aber, dass eine Person innerhalb einer der ersten drei Ordnungen mehreren Stämmen angehört, was sich durch Verwandtenheirat oder...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 6. Adoption

Auch und gerade die "Annahme an Kindes statt", so die Umschreibung der Adoption in den §§ 1741 ff. BGB, hat durch die Rechtsprechung des BVerfG zusätzliche Konturen erhalten, bis hin zur Frage der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften (s. dazu nachstehend Ziff. 10). Während früher, so das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung "Adoption I" von 1968,[9] "…...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / 3. Sukzessive Elternschaft

In bestimmten Fällen lässt sich statt einer kumulativen eher an eine sukzessive Elternstellung denken. Dann würde die Elternstellung – so wie es auch bei der Adoption bekannt ist – im Laufe des Lebens des Kindes wechseln können. Natürlich darf das nicht ohne weiteres geschehen. Im Gegenteil muss es auf ganz bestimmte Sachverhalte beschränkt sein. Vor allem in den Fällen der ...mehr

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FF 06/2020, Zur geplanten R... / ff) Notwendigkeit der Einwilligung einer weiteren Person

Nicht wirklich deutlich wird in dem Entwurf schließlich, inwiefern das Zusammenwirken von drei Personen (Mutter, Spender, einwilligender Elternteil) notwendig sein soll. Der Entwurf sieht zwar vor, dass eine Samenspende im Prinzip auch möglich ist, ohne dass ein zweiter Wunschelternteil feststeht.[40] Aber er baut offenbar ganz darauf auf, dass regulär die Einwilligung eines...mehr

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FF 06/2020, Die Rechtsprech... / 10. Lebenspartnerschaften

Eine ähnliche Zeitenwende wie die Eherechtsreform von 1976/1977 stellte die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001,[59] das am 1.8.2001 in Kraft getretene "Lebenspartnerschaftsgesetz", dar. Von daher überrascht nicht, dass die Landes- bzw. Staatsregierungen von Sachsen, Thüri...mehr

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Adoptionsrecht / 3.1.2 Gründe zur Untersagung einer Adoption

Die oben genannte Motivpalette zeigt, dass die Absicht, eine Eltern-Kind-Beziehung herzustellen, nicht stets bei sämtlichen Beteiligten vorliegt.[1] Deshalb haben die Gerichte eine Erwachsenenadoption untersagt bei vorangegangenen sexuellen Beziehungen[2], zur ausschließlich bezweckten Fortführung eines Adelsnamens[3], bei einer hauptsächlich steuerlich motivierten Annahme[4], b...mehr

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Adoptionsrecht / 2.2 Antrag und Einwilligungen

Das familiengerichtliche Adoptionsverfahren wird durch den notariell zu beurkundenden Antrag des Annehmenden eingeleitet (§ 1752 BGB). Der Antrag darf weder unter einer Bedingung noch befristet gestellt werden. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet. Der Antrag kann jederzeit bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden (§ 1750 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Ausspruch der ...mehr

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Adoptionsrecht / 1 Rechtlich begründetes Eltern-Kind-Verhältnis

Das Gesetz verwendet für die Adoption den Begriff "Annahme als Kind" (§§ 1741 ff. BGB). Damit scheidet bereits begrifflich eine Annahme als Enkel sowie als Schwester oder Bruder aus.[1] Voraussetzung und Ziel der Adoption ist die Schaffung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Dies gilt auch bei der Adoption eines Erwachsenen. Der Anzunehmende erhält durch die Adoptio...mehr

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Adoptionsrecht / 2.3.1 Beschluss des Familiengerichts

Der Ausspruch der Adoption und damit die Annahme des Kindes erfolgen durch Beschluss des Familiengerichts (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Beschluss ist unanfechtbar und unabänderlich (§ 197 Abs. 3 FamFG). Gegen den eine Annahme ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG). Stirbt das Kind während des Verfahrens, ist der Adoptio...mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.2 Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Dem Anspruch der Adoption geht regelmäßig eine Probezeit (§ 1744 BGB) voraus. Der Annehmende muss das Kind angemessene Zeit in Pflege gehabt haben.[1] Das Entstehen des Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert, dass ein entsprechender Altersunterschied besteht.[2] Deshalb ist die Adoption einer gleichaltrigen Person unzulässig. Umgekehrt sind auch Enkeladoptionen nicht zugelassen...mehr

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Adoptionsrecht / 4 Inlandsadoptionen (Art. 22 EGBGB)

Bei der Annahme eines ausländischen Kindes im Inland wird nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person, durch Eheleute oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner unterschieden. Vielmehr ist für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht maßgeblich. Zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht kommt es somit zu einem Gleichlauf (Art....mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.3 Voraussetzungen beim Annehmenden

Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein, ausgenommen bei der Adoption durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, bei der nur ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, der andere das 21. Lebensjahr, sowie bei der Stiefkindadoption, bei der die Vollendung des 21. Lebensjahrs ebenfalls genügt (§ 1743 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Eine Höchstaltersgre...mehr

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Adoptionsrecht / 3.3.2 Volljährigenadoption mit Minderjährigenwirkung

Auf Antrag kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Volladoption mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen werden (§ 1772 BGB). Es muss sich um einen der im Gesetz genannten Fälle handeln. Praktisch relevant sind die Geschwisteradoption, wobei ein Adoptivkind minderjährig, ein anderes bereits volljährig ist, die nachgeholte Minderjährigenadoption, bei der da...mehr

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Adoptionsrecht / 2.1.1 Kindeswohl

Die Annahme muss die Lebensbedingungen des Kindes nachhaltig verbessern.[1] Hat der Annehmende am Kinderhandel oder sonstigen ähnlichen illegalen Machenschaften mitgewirkt, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie das Kindeswohl erfordert (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Falls eine Adoption nicht im Interesse des Kindes geboten ist, soll sie in Fällen rechtswidriger Adoptionsprakt...mehr

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Adoptionsrecht / 2.3.2 Rechtsfolgen

Mit Wirksamkeit des Annahmebeschlusses erwirbt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Bei einer Annahme durch Ehegatten wird das Kind gemeinschaftliches Kind dieser Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB). Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Die Mutter des Annehmenden wird Großmutter des Kindes, seine Schwester wi...mehr