Eine ähnliche Zeitenwende wie die Eherechtsreform von 1976/1977 stellte die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001,[59] das am 1.8.2001 in Kraft getretene "Lebenspartnerschaftsgesetz", dar. Von daher überrascht nicht, dass die Landes- bzw. Staatsregierungen von Sachsen, Thüringen und Bayern dagegen ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig machten, in der Sache vor allem mit dem auch zuvor in der rechtspolitischen Diskussion immer wieder gebrauchten Argument, Art. 6 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber daran, die personenrechtlichen Beziehungen in Ehe und Familie wesentlich umzugestalten, und verbiete es dementsprechend, das Familienrecht gleichermaßen auf die Ehe und eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu gründen. Dem schlossen sich Präsident Papier und die Richterin Haas in ihrem abweichenden Votum zu dem unter dem 17.7.2002 ergangenen Urteil des BVerfG[60] an, während die Mehrheit des Ersten Senat dem entgegenhielt, der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kämen. Insbesondere drohten dem Institut der Ehe keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wende, die miteinander keine Ehe eingehen könnten. Dementsprechend hat der Senat auch klargestellt, dass die (eingetragene) Lebenspartnerschaft (keine Konkurrenz, sondern) ein aliud zur Ehe darstelle, worunter die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 1 GG (nur) die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verstehe. Das hat das BVerfG im Übrigen zwei Jahre später[61] auch und gerade im Unterschied zu "nichtehelichen Lebensgemeinschaften" betont, selbst wenn das Gericht im dortigen Fall eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG deshalb angenommen hat, weil das Opferentschädigungsgesetz[62] keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsah, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen hatte.

Nachdem die Grundsatzfrage zur Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes geklärt war, musste das BVerfG auch in der Folgezeit doch immer wieder aktiv werden, um verbleibende Lücken der rechtlichen Anerkennung von Lebenspartnerschaften und insbesondere ihrer Gleichstellung mit der Ehe zu füllen: So entschied das Gericht im Jahr 2009,[63] dass das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht deren Privilegierung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Lebenspartnerschaft rechtfertige, weil diese "Lebensform" hinsichtlich des Lebenssachverhalts und der Regelungsziele derjenigen der Ehe vergleichbar sei. Mit im Wesentlichen gleicher Argumentation hat das Gericht im Jahr 2010[64] die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Auch die Befugnis des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleibe "gänzlich unberührt" von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen könnten. Allein der Gleichheitssatz entscheide nach Maßgabe der vom BVerfG hierzu entwickelten Grundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukomme. Daran schloss sich die Entscheidung des BVerfG[65] von 2012 zur Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten einerseits und in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Beamten andererseits hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung an. Auf der gleichen Linie lag schließlich die aus demselben Jahr stammende Entscheidung des BVerfG[66] zur Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bezüglich der vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 lediglich für Ehepartner vorgesehenen Ausnahmen von der Grunderwerbsteuerpflicht an. Schließlich ist dann das Lebenspartnerschaftsgesetz selbst zum Gegenstand der Überprüfung durch das BVerfG[67] geworden, und zwar im Blick auf den dort in § 9 Abs. 7 vorgesehenen Ausschluss der sog. Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner; gemeint ist damit die Möglichkeit, das angenommene Kind des Partners ebenfalls anzunehmen, wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 des LPartG zumindest die Adoption des leiblichen Kindes de...

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