Kritische Literaturstimmen argumentieren ergänzend, es könne nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, eine Integration des Angenommenen in den Familienverbund des Annehmenden mit dem Zwang zur Namensänderung durchzusetzen.[27] Andere europäische Rechtsordnungen, welche eine Erwachsenenadoption gestatteten, sähen keineswegs zwingend die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden vor.[28] Es sei kein Grund ersichtlich, der es wichtiger erscheinen lasse, die durch die Adoption entstandene Eltern-Kind-Beziehung zu dokumentieren als die nach § 1770 Abs. 2 BGB weiterhin bestehende verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Angenommenen und seinen leiblichen Eltern.[29]
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