Rz. 16

Zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Art. 161 CC; z.B. Vater-Tochter), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern (Art. 162 CC) sowie zwischen Onkel bzw. Tante und Nichte bzw. Neffe (Art. 163 CC) kann eine Ehe nicht geschlossen werden. Art. 163 CC gilt nach der Rechtsprechung auch für Ehen zwischen Großonkel und Großnichte bzw. Großtante und Großneffe, auch wenn sich dies aus dem Wortlaut nicht ausdrücklich ergibt.[7] Nach Art. 164 CC kann vom Eheverbot zwischen Verschwägerten sowie den Eheverboten nach Art. 163 CC durch den Staatspräsidenten befreit werden.

 

Rz. 17

Die vorstehenden Eheverbote gelten auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf einer Volladoption (adoption plénière; siehe Rdn 273 ff.) beruht, und zwar sowohl gegenüber der Adoptiv- als auch gegenüber der früheren Familie (Art. 356 CC). Im Falle der Einfachadoption (adoption simple; siehe Rdn 280) sind die Eheverbote in Art. 366 CC geregelt. Demnach ist die Ehe ausgeschlossen zwischen Adoptivkind, Annehmenden und dessen Vorfahren, zwischen dem Adoptivkind und dem Ehegatten des Annehmenden und umgekehrt zwischen Annehmenden und dem Ehegatten des Adoptivkindes, zwischen mehreren Adoptivkindern eines Annehmenden sowie zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Kindern des Annehmenden. Ferner bestehen die Eheverbote in der Ursprungsfamilie nach Art. 364 Abs. 2 CC fort.

 

Rz. 18

Verstöße gegen die vorstehenden Eheverbote führen zur absoluten Nichtigkeit; für die Anfechtungsberechtigung gilt Art. 184 CC (siehe Rdn 10).

[7] Courbe/Gouttenoire, Droit de la famille, Nr. 169.

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