Bei der Annahme eines ausländischen Kindes im Inland wird nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person, durch Eheleute oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner unterschieden. Vielmehr ist für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht maßgeblich. Zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht kommt es somit zu einem Gleichlauf (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Bei Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Adoption ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Anzunehmende im Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden sind nicht mehr zu beachten. Dies kann allerdings dazu führen, dass die Adoption im Heimatland des Kindes nicht anerkannt wird.

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