Rz. 38

Abs. 5 stellt klar, dass es für die Waisenrente unerheblich ist, wenn die Waise adoptiert worden ist und ein Verwandtschaftsverhältnis vom Zeitpunkt der Adoption an zu den annehmenden Eltern besteht. Dies entspricht der Regelung des § 1755 Abs. 1 BGB, wonach zwar das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten mit der Adoption erlischt, Ansprüche auf Renten, Waisengeld usw. aber bestehen bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge